Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmann
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Kaufmann
, m.- 1 wer gewerbsmäßig Waren verkauft und kauft, im Mittelalter unter besonderem (Königs-)Schutz stehend und häufig gildemäßig zusammengeschlossen
- 2 insbesondere auch Kleinkaufleute (Krämer) umfassend
- 3 ungefähr bedeutungsgleich mit 1Bürger (II)
III Kollektivsingular: Gesamtheit der Kaufleute eines Raumes und deren ständige Vertretung (öfters mit Zusatz (1ge)mein und Herkunftsbezeichnung
IV Kauflustiger, Käufer (I)
V Verkäufer
VII gekaufter Knecht
VIII Zeuge bei einem (Kauf-)Vertrag
IX Kammerbeamter
X der Gott Merkur
XI rechtssprichwörtlich