Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmann

I
  • 1 wer gewerbsmäßig Waren verkauft und kauft, im Mittelalter unter besonderem (Königs-)Schutz stehend und häufig gildemäßig zusammengeschlossen
  • 2 insbesondere auch Kleinkaufleute (Krämer) umfassend
  • 3 ungefähr bedeutungsgleich mit 1Bürger (II) 
II im engeren Sinn: bedeutenderer, selbständiger Händler mit Waren zU. Krämer und Handwerker 
III Kollektivsingular: Gesamtheit der Kaufleute eines Raumes und deren ständige Vertretung (öfters mit Zusatz (1ge)mein und Herkunftsbezeichnung
IV Kauflustiger, Käufer (I) 
V Verkäufer
VI wer als Käufer (I) oder Verkäufer einen Kaufvertrag schließt
VII gekaufter Knecht
VIII Zeuge bei einem (Kauf-)Vertrag
IX Kammerbeamter
X der Gott Merkur
XI rechtssprichwörtlich