Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Keiper

Keiper

, m.
I Aufsichtsbeamter, insbesondere im Bergbau, auch Verwalter und Zolleinnehmer
II nur in Preußen belegt: durch die Wasserherren bestellter und vereidigter 1Fischmeister niederen Grades, mit der Aufsicht über die Schleppnetzfischerei betraut