Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Keller
Artikel davor:
Keitelbrief
Keitelzins
Kelch
Kelgeld
Kelgericht
Kelherr
Kelhofacker
Kelland?
Kelle
1Keller
2Keller
, m.I Inhaber desjenigen Kloster- beziehungsweise Kapitelsamtes (I), das die Sorge für das leibliche Wohl, später für die gesamte Wirtschaftsverwaltung des Klosters beziehungsweise Stifts in sich begreift; vorwiegend in Zeugenlisten uä. Aufzählungen vorkommend
II Inhaber eines entsprechenden Spitalamtes
III Inhaber eines entsprechenden, auf die Haushaltungsverwaltung beschränkten Hofamtes (II)
IV niederer Bediensteter in einem Weinkeller
V aus I entwickelt: niederer Verwaltungsträger weltlicher oder geistlicher Grundherrschaften, zu dessen Aufgabenbereich insb. die Einsammlung und Weiterleitung der Abgaben sowie die Wahrnehmung der niederen Gerichtsbarkeit gehört
VI niederer (in Österreich auch höherer) landesherrlicher Verwaltungsbeamter, der das Kammergut (I) verwaltet u. die entspr. Gerichtsbarkeit ausübt