Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kieswein

Kieswein

, m.

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vom Gewählten zu stiftender Wein bei einem Festmahl nach einer Wahl, auch das Mahl selbst
  • wanne ... ein scheffen ... erkoren wird, so ist der zu dem essen schuldig kieswein 
    1583 LuxembW.(Majerus) I 77
  • 1597 LuxembW.(Majerus) I 77
  • wahn sie ihnen erwehlen, [ist der Gewählte zu geben schuldig] ein ziemlich gelag oder malzeitt, so man nennt den kieszwein 
    1604 LuxembW. 630