Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)meier

I im alemannischen Sprachraum kirchlicher Vermögensverwalter; in Appenzell "meist nur ein untergeordneter Gehilfe des Bezügers der Kirchenzinse" SchweizId. IV 12
II im norddeutschen Raum ein (meist mit Meierbrief ausgestatteter) Besitzer von Kirchengut (II)