Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)schatz

I Abgabe zugunsten der Kirche (II) und die zur Erhebung der Abgabe benutzte Rechnungseinheit; im Ags. eine allgemeine öffentliche Grundlast, seit Mitte 10. Jh. Pflichtabgabe, die einmal jährlich (meist in Getreide) geleistet wird, wobei sich offenbar eine feste Einheit auf der Grundlage der Hide herausbildet; bei Nichtentrichtung droht als weltl. Strafe eine hohe Buße, in die sich König und Kirche teilen; später tritt als geistl. Strafe die Exkommunikation hinzu; das Wort ist im Deutschen späte belegt, wobei die rügischen Formen möglicherweise mit Kirchenschoß identisch sind
II Sammelbegriff für die wertvolleren Sachen des beweglichen Kirchenvermögens (meist Kultgegenstände), teilweise auch für Geldeinnahmen und allgemein das Kirchenvermögen