Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)stelle

Kirch(en)stelle

, f.

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I Gemeinde, Kirchhöre 
II wie Kirchstuhl 
  • die kirchenstellen ... sollen des jahres von den jenigen, so sie besizen vnndt ihnen zugelaßen worden, 2 mahl gelöset werden, von iedtweder person 5 sgrl. auf ein halb jahr
    1655 SchlesKirchSchulO. 250
  • 1750 ActaBoruss.BehO. VIII 756
  • 1794 PreußALR. II 11 § 676
  • das vermiethen der kirchstellen soll niemals nach art einer öffentlichen versteigerung geschehen
    1794 PreußALR. II 11 § 679
III
III 1 besoldetes Kirchenamt
III 2 Pfarrstelle
  • verwendung der ohnehin fuͤr die kirchen-stellen zwekwidrigen aktivkapitalien zum vorbezeichneten guͤterankauf
    1823 Reyscher,Ges. X 744
IV kirchliche Behörde