Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchhof
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Kirchherr
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Kirchenheuerleute
Kirchhock
Kirchhof
, m.I geweihter Begräbnisplatz bei der oder freier Platz um die Kirche (I), der als befriedeter Raum rechtl. Sonderregelungen unterliegt und durch seine zentrale Lage zu einem Mittelpunkt des Gemeindelebens wird, tw. auch als Verteidigungsanlage ausgebaut
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- a geweihter Begräbnisplatz (in den Städten, in jüngerer Zeit auch auf demLande häufig räuml. mehr od. weniger weit von der Kirche (I) entfernt), dessen Entweihung durch best. Handlungen Bestrafung durch kirchl. u. weltl. Gericht nach sich zieht u. auf dem best. Personen (Andersgläubige, Selbstmörder, Straftäter, die durch entehrende Strafe hingerichtet wurden) nicht bestattet werden dürfen
- b übertragen: Recht, auf dem Kirchhof (I 1) bestattet zu werden
- 2 Raum, Platz (Hof IV) um eine oder vor einer Kirche (I), der unter einem besonderen Friedensgebot (Frieden I 2 f γ und δ) steht und deshalb auch als Asylort anerkannt ist
- 3 (teilweise befestigter) Platz vor der Kirche (I) als Versammlungsort, auf dem die verschiedensten Rechtshandlungen vorgenommen werden können
II Hof (II 4) im Eigentum einer Kirche