Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klag(e)recht
Artikel davor:
kläg(e)lich
Klaglohn
klag(e)los
Klagmaß
Klagemeister
Klag(s)mittel
Klagnehmer
Klag(e)pfennig
Klagpön
Klag(e)punkt
Klag(e)recht
, n., Klagsrecht, n.
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I
Prozeßrecht
- wer zu klagen hat, der geb dem richter zwen weiß pfenning, so ist ihm der richter nach klags-rechten in vierzehen tagen [Recht] zu verschaffen schuldig1608 Schlesinger,Weist. II 327
II
rechtliche Anspruch(sgrundlage)
- seinem gotzhauss ... der ... herrn chlagrecht spruch vnd vollung vnschedlichen sein solt1419 MBoica XVII 336 [hierher?]Faksimile - in Google Books
- ein foder ungsrecht oder gerichtliches klagrecht1796 WeistNassau II 245Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der ... anspruch setzt ... einen wirklich erlittenen schaden zum voraus, und wo dieser unerfindlich ist, fällt auch das klagerecht weg1798 Hagemann,PractErört. I 132Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- 1811 ÖstABGB. § 943
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- verjährt sich dss klagerecht nur nach dreyßig jahren1811 ÖstABGB. § 1489Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs
- wann er aber solches nicht thut [e. Sache anzeigt], so hat er alsdann sein klage-recht verlohren1664 SammlLivlLR. II 336Faksimile - in Google Books
- einschraͤnkung ihres klagerechts [durch Moratorien]1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 231Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- zahlungen einer verjährten ... schuld, ... zu deren eintreibung das gesetz bloß das klagerecht versagt1811 ÖstABGB. § 1432Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1811 VerordnAnhDessau II 205
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- aus verträgen, wodurch dem advokaten ein ... antheil an der durch den prozess gewonnenen sache bedungen worden, entsteht kein klagerecht1815 Gönner,EntwGesB. I 64Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
IV
prozessuale Klagebefugnis
- wer in eigenem namen ein recht verfolgt, bedarf keines beweises uͤber sein klagerecht, um den streit zu fuͤhren; denn der rechtsstreit selbst ist erst das mittel, wodurch sein klagerecht gepruͤft werden soll1804 Gönner,GemProz.2 I 328
- das klagerecht selbst ist ... bei prozeßhindernden einreden der gegenstand des rechtsstreits1805 Gönner,GemProz.2 IV 234
- der mit-interventinn ... stehe aber gar keine klagerecht zu1805 Schmalz,NSamml. II 226
- ein klagrecht ... also auch die fähigkeit vor gericht zu handeln1830 Puchta,Justizämter II 29Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
V
Klageart
- dem klaͤger ist niemals zu erlauben, daß er das in seiner ersten klage gestellte begehren in seiner wesenheit, das ist in ansehung des gegenstandes und klagerechts (genus actionis), aͤndere1781 ÖstAGO. § 49
- in ansehung der servituten findet ein doppeltes klagerecht statt1811 ÖstABGB. § 523Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte