Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klag(e)recht

Klag(e)recht

, n., Klagsrecht, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Prozeßrecht
  • wer zu klagen hat, der geb dem richter zwen weiß pfenning, so ist ihm der richter nach klags-rechten in vierzehen tagen [Recht] zu verschaffen schuldig
    1608 Schlesinger,Weist. II 327
II rechtliche Anspruch(sgrundlage)
  • seinem gotzhauss ... der ... herrn chlagrecht spruch vnd vollung vnschedlichen sein solt
    1419 MBoica XVII 336 [hierher?]
  • ein foder ungsrecht oder gerichtliches klagrecht 
    1796 WeistNassau II 245
  • der ... anspruch setzt ... einen wirklich erlittenen schaden zum voraus, und wo dieser unerfindlich ist, fällt auch das klagerecht weg
    1798 Hagemann,PractErört. I 132
  • 1811 ÖstABGB. § 943
  • verjährt sich dss klagerecht nur nach dreyßig jahren
    1811 ÖstABGB. § 1489
III gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs
  • wann er aber solches nicht thut [e. Sache anzeigt], so hat er alsdann sein klage-recht verlohren
    1664 SammlLivlLR. II 336
  • einschraͤnkung ihres klagerechts [durch Moratorien]
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 231
  • zahlungen einer verjährten ... schuld, ... zu deren eintreibung das gesetz bloß das klagerecht versagt
    1811 ÖstABGB. § 1432
  • 1811 VerordnAnhDessau II 205
  • aus verträgen, wodurch dem advokaten ein ... antheil an der durch den prozess gewonnenen sache bedungen worden, entsteht kein klagerecht 
    1815 Gönner,EntwGesB. I 64
IV prozessuale Klagebefugnis
  • wer in eigenem namen ein recht verfolgt, bedarf keines beweises uͤber sein klagerecht, um den streit zu fuͤhren; denn der rechtsstreit selbst ist erst das mittel, wodurch sein klagerecht gepruͤft werden soll
    1804 Gönner,GemProz.2 I 328
  • das klagerecht selbst ist ... bei prozeßhindernden einreden der gegenstand des rechtsstreits
    1805 Gönner,GemProz.2 IV 234
  • der mit-interventinn ... stehe aber gar keine klagerecht zu
    1805 Schmalz,NSamml. II 226
  • ein klagrecht ... also auch die fähigkeit vor gericht zu handeln
    1830 Puchta,Justizämter II 29
V Klageart
  • dem klaͤger ist niemals zu erlauben, daß er das in seiner ersten klage gestellte begehren in seiner wesenheit, das ist in ansehung des gegenstandes und klagerechts (genus actionis), aͤndere
    1781 ÖstAGO. § 49
  • in ansehung der servituten findet ein doppeltes klagerecht statt
    1811 ÖstABGB. § 523
VI Beschwerderecht
unter Ausschluss der Schreibform(en):