Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klostersteuer
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Klosterschultheiß
Klosterschulze
Klosterschwester
Klostersekretär
Klostersester
Klostersiegel
Klosterstand
Klosterstatt
Klosterstatut
Klosterstelle
Klostersteuer
, f.
I
vom Landesherrn von Klöstern (I/II) und/oder Klosteruntertanen geforderte Abgabe beziehungsweise Steuer
- wir ... pfallentzgraffen zu Rhein ... haben angenommen ein closterstewr ab der pfaffheit gut und ab ihren leuten in unserm lande, da wir nicht recht zu hatten, ... und waren auch darumb kommen in offen bann1323 MBoica 28, 2 S. 429
- ex proprio steuer heißt in der obern Pfalz so viel als in Bayern die kloster- oder praͤlatensteuer1770 Kreittmayr,StaatsR. 383Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1770 NCCPruss. IV 6793
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
Abgabe eines Klosters an den Bischof
- die klostersteuer ... oder das subsidium charitativum1834 Weigand,AbteiEbrach 106