Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Koch
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Koch
, m.I männliche Person, die berufsmäßig in abhängiger Stellung Speisen zubereitet
II seit dem 14. Jh. auch als unabhängiger Gewerbetreibender (in Danzig Angehöriger eines nichtzünftigen Gewerbes um 1370, in München Zunftangehöriger im späten 15. Jh., in Hamburg Mitglied einer Bruderschaft im 16. Jh.), der auf Jahrmärkten und öffentlichen Plätzen kochen und seine Speisen anbieten, auch in seinem Hause verkaufen und Gastung (II 1) bieten darf
III Henker, Kurzform für Scharfkoch (vgl. Angstmann,Henker 45); Bezeichnung vermutlich von der Bestrafung durch "Kochen" oder "Sieden" abgeleitet (nur für Gent belegt)