Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konfession

Konfession

, f.

schon mhd. (um 1300 HeinrNeustadtApoll. V. 11837) als "Beichte", "Sündenbekenntnis" aus lateinisch confessio entlehnt, im 16. Jh. von d. Reformatoren aufgegriffen u. neu bestimmt; aus d. lateinisch Rechtssprache stammt Bed. III

I Bekenntnisschrift, zuerst der Lutheraner (Augsburgische K.), später auch anderer reformatorischer Gruppen
  • apologia der confession 
    1531 Die Bekenntnisschriften d. ev.-luth. Kirche (51963) 141
  • tractat und gespraͤch ..., die augspurgische confeßion und apologiam der protestirenden fuͤr die hand [zu] nehmen
    1541 RAbsch. II 431
  • daß der pfarrer ... die reine lehre gots worts ... nach erklärung der augspurgischen confession und derselbigen apologiae, deren wir uns underschrieben und dazu bekannt, predigen ... solle
    1579 Franken/Sehling,EvKO. XI 685
  • 1710 SlgOrgVerwGBrschw. 528
  • augspurgische confeßions-verwandte sind die reichsstaͤnde oder unterthanen, welche die auf dem reichstag zu Augspurg 1530 uͤbergebene confeßion zur richtschnur ihres glaubens annehmen
    1751 Buder 89
II
Glaubenslehre, religiöses Bekenntnis, im Anschluß an Bedeutung I zunächst und vorwiegend von Protestanten
  • [daß] weder die kays. majest. ... noch churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde deß h. reichs keinen stand, der augspurg. confession verwandt, der religion halben ... wider sein conscientz und willen tringen, ... beschweren oder verachten, sondern bey solcher seiner religion und glauben ruhiglich ... bleiben lassen
    1552 RAbsch. III 5
  • 1552 RAbsch. III 77
  • daß die verwandten der augspurgischen confession am kayserlichen cammer gericht nicht ausgeschlossen wuͤrden
    1555 RAbsch. III 33
  • 1563 Schwaben/Moser,KreisAbsch. I 176
  • gleich wie man die roͤmischen kirchen confeßion nent algemein, das ist, catholisch, dann solche roͤmische confeßion vnd glauben ist aller welt gemein, nicht nur einem landt bekandt
    1581 F.J. Nas, Examen Chartaceae Lutheranorum Concordiae ... (Ingolstadt 1581) 62
  • es mag auch ein jeder theil seinen nahmen behalten, und die einen sich zu der augspurgischen, die andern zu der reformierten confeßion bekennen
    1722 Schulz,FremdWB. I 376
  • 1751 Buder 92
  • alle unterthanen ... in freyer uebung der augspurgischen confession ... bleiben sollen
    1770 SlgOrgVerwGBrschw. 587
III gerichtliches Geständnis, Schuldbekenntnis eines Angeklagten
  • nachdem ich auff inquisition eines erb. gerichts ... und aus eigener confession effte bekenntnus wegen einer sehr besen ergerlichen taht ... hochstraffbar befunden ... worden
    1602 RostockUrf. 215
  • confessio ... ist nichts anders als eine bejahung eines gewissen handels, die dem bejaher selbst zum praejuditz gereichet, ... in specie aber wird zu einer confession requiriret 1.) daß sie vor der competenten obrigkeit geschehe ... 2.) ... daß solche confessio in gegenwart des adversarii oder seines procuratoris geschehe und 3.) daß sie eine gewisse sache oder summam begreiffe
    1733 Zedler VI 952
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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