Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krämer

Krämer

, m.
I zunftmäßig gebundener Kleinhändler, der teilweise auch auf fremden Märkten Handel treibt, zU. Kaufmann (II) 
II nicht ortsansässiger Kleinhändler, der in der Regel nur zu Jahrmärkten zugelassen wird, auch der (als unehrlich angesehene) Hausierer