Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisdirektor

I geschäftsführender Leiter eines Kreises (III 2), teilweise unterschieden vom kreisausschreibenden Fürsten, teilweise mit ihm identisch, vor dem 18. Jh. vorwiegend als Direktor bezeichnet
II Ritterhauptmann als Leiter eines Kreises (III 3) beziehungsweise als Kreishauptmann (II) 
III oberster Verwaltungsbeamter in einem Kreis (III 4) 
IV Bezeichnung für den Leiter eines Kreises (III 2) in den Plänen für einen in Kreise (III 2) eingeteilten deutschen Staatenbund