Kreishauptmann, m., Kreishauptleute, pl.
Kreishauptmann, m., Kreishauptleute, pl.
I
im 16. Jh. oft nur als Hauptmann bez.; ursprünglich (seit 1512) der von den Kreisständen (I) aus ihren Reihen gewählte, unter Umständen auch vom Kaiser ernannte Leiter aller Kreisangelegenheiten (seit 1555 der Kreisoberst als Inhaber der Exekutivgewalt), dessen Aufgabenbereich dann noch im 16. Jh. durch das Übergewicht der kreisausschreibenden Fürsten auf das Kriegswesen eingeschränkt wird
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staͤnde ..., die alle zu erwehlung gedachten crays-hauptmanns und anderer dergleichen sachen ... gehoͤrig sind1531 Moser,StaatsR. 29 S. 42 Faksimile
- 1554 WürtVjh.² 10 (1901) 88
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der creyß-hauptleute wird am ersten im r.a. ... de anno 1512 ... gedacht, welche erst im r.a. ... 1555 oberste genennet werden1698 Faber,Staatskanzlei III 110
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der crays-hauptmann und seine raͤthe sollten hernach [nach d. Reichsabschied v. 1522] des crayses angelegenheiten besorgen1746 Moser,StaatsR. 27 S. 177 Faksimile
- 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 278 Faksimile
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die in denen reichs-gesetzen gegruͤndete crays-kriegs-aemter seynd 1. der crays-hauptmann oder oberste1747 Moser,StaatsR. 29 S. 21 Faksimile
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ein creyß-obrister hieß ehedem creyß-hauptmann1751 Buder 258 Faksimile
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reichsgesetze, die das amt eines craishauptmanns oder obristen beschreiben1788 Kerner,RRittersch. II 94 Anm. c Faksimile
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bis dahin [1522] waren der kreis-hauptmann und dessen raͤthe, oder zugeordnete, die einzigen kreis-aemter; und die besetzung derselben ... kam bloß auf das gutbefinden eines jeden kreises an1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 494
II
Leiter eines Kreises (III 4)
II 1
Bezeichnung für den in Böhmen (seit 1502), Mähren (seit 1527) und Schlesien (seit 1529) sowie Ungarn vorkommenden, vom Landesherrn aus den Kreisständen (II) ernannten leitenden Amtsträger im Verwaltungskreis; auch ab 1748/49 nach böhmischem Vorbild in den Kreisämtern (II 1 a) der österreichischen Kernlande und noch nach 1806 belegt
- 1615 Ungarn/Fellner-Kretschmayr II 409 Faksimile
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unsere [königlichen] kraiß-haubtleüte ... alles, was in denen kraisen wider uns oder das recht vorgehet, in ... obacht zu nemen und ... abzuwenden ... und zur straff zu bringen schuldig [sind]1627 BöhmLO. R 1 Faksimile
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es sollen ... die kraißhaubtleüth taugliche und in denen kraisen angesessene personen auß dem herren- oder ritterstand seyn und alle jahr von uns [König] ... verordnet werden1627 CJBohem. V 2 S. 63 Faksimile
- 1680 Grünberg,Bauernbefr. II 4
- 1686 CDSiles. 27 S. 106
- 1748 Kretschmayr-Walter II 215 Anm. 2 zu 210
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instruction für die im herzogthume Crain gleich anderen ländern als in königreich Böheimb und margrafthumb Mähren neu aufgestellte kgl. craishaubtleithe1748 Kretschmayr-Walter II 220 Anm. 2 zu 210
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die benennung der ländercapi und die bestellung der gubernien wie auch der creyshauptleuten mittelst eines gemeinschaftlichen vortrages der canzley und der cammer künftig zu erfolgen habe1765 Kretschmayr-Walter I 1 S. 413
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haben die viertel, worin das erzherzogthum Österreieh eingetheilet ist, ihre kreishauptleute1775 Adelung II 1773 Faksimile
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es sind im lande Steyermark 5 kreisaͤmter angestellt, deren jedes aus seinem kreishauptmann, einem und dem andern adjunkten, kreissekretaͤr, kanzelisten und bothen besteht1780 SteirEinl. 74 Faksimile
- 1781 Kretschmayr-Walter IV 4
- 1783 Kretschmayr-Walter IV 131
II 2
in Sachsen adeliger, mit einem Rittergut im Kreis (III 4) ansässiger, teilweise rechtserfahrener Leiter des Kreises (III 4) oder der Kreishauptmannschaft (I 2), seit 1769 nach österreichischem Vorbild reorganisiert (Mittelinstanz der inneren Staatsverwaltung), auch nach 1806 belegt
- 1697 CAug. II 48 Faksimile
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sind von dem landes-herrn in jedem creyße und amte creyß- ober- haupt- und amt-leuthe ... verordnet, welche die hohen und niedern, buͤrgerliche und peinliche gerichte ... verwalten und vor denen die amtsassen in erster instanz stehen muͤssen ... die pflicht und verrichtung eines creyß-hauptmannes gehet ... dahin [es folgt die genaue Beschreibung]1732 Wabst,JustizSachs. 251
- 1736 CAug. Forts. I 1 Sp. 1293 Faksimile
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[Übschr. e. Denkschrift:] von creiß- und amts-hauptleuten1762 Schlechte,StRefSachsen 203
- 1763 CAug. Forts. I 1 Sp. 1609 Faksimile
- 1765 CAug. Forts. I 2 Sp. 62 Faksimile
- 1769 CAug. Forts. I 1 Sp. 159 [uö.] Faksimile
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in Chur-Sachsen haben die land-staͤnde, oder vilmehr nur die ritterschafft, ihre crays-directores oder crays-hauptleute1769 Moser,RStändeLand. 826 Faksimile
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die kreishauptleute in Sachsen haben in ihren kreisen auf die befolgung der gesetze und mandate, auf die landes-ökonomie, polizey, das manufactur- und cameral-wesen zu sehen und über die beamten, einnehmer u.s.f. zu wachen1775 Adelung II 1773 Faksimile
- 1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 10 Faksimile
- 1810 JagdWB. II 346
- 1816 Weber,SachsKR. I 1 S. 429 Anm. 100 zu 428 Faksimile
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zu den mittel- und unterbehoͤrden ... gehoͤren ... auch in gewisser hinsicht die kreis- und amtshauptleute1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 428 Faksimile
II 3
in Württemberg seit 1806; 1810 durch den Landvogt abgelöst
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jedem kreise ist ein kreis-hauptmann vorgesetzt ...1806 Reyscher,Ges. III 253
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in jedem ober-amt bildet der kreiß-hauptmann und der ober-amtmann die distrikts-commission1809 Knapp,RepWürt. III 1 S. 35
- 1829 Mohl,WürtStR. I 47 Faksimile
II 4
in anderen Staaten, teilweise mit begrenztem Aufgabenbereich
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kreishauptmann, der, heißt wer uͤber die polizey im kreise die aufsicht und bey dem niederlandgericht den vorsitz fuͤhrt1795 IdLiefl. 126 Faksimile
- 1810 Steffen,Rügen 378.