Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisrat

Kreisrat

, m.


I Amtsträger in einem Kreis (III) 

I 1 von den Kreisständen (I) ernannter und vereidigter Helfer des Kreisoberst (I), oft nur Rat genannt
  • durch die vorsamlethen stende zu ainem kraisrathe ernennet
    1542 QGRefjh. X 217
  • es soll ... kein oberster-pfenningmeister uͤber das kriegs-volck angenommen werden, in bedenckung, daß ein jeder kreyß durch seinen kreyß-rath und desselbigen zugeordneten zwey gegenschreiber sein gebuͤhr ... erlegen wuͤrde lassen
    1542 RAbsch. II 450
  • auf juͤngstem zu Speyer gehaltenem reichs-tag beschlossen, daß aus jedem der zehen des heil. reichs creyß vier personen verordnet werden solten, die ... ein billichen ... reichs-anschlag machen solten ... darauf dann dieselbe ... creyß-rath ... die sachen ... fuͤr die hand genommen
    1548 RAbsch. II 535
  • es soll ... ein ieder kreisrat ... in kreissachen inhalt seines aids, den er als ein kreisrat geschworen hat, noch seiner besten verstendnus zu raten, auch in seines herren oder desselben underthonen sachen ... fur sich selbst abzutreten schuldig sein
    1554 WürtVjh.2 10 (1901) 88
  • 1554 WürtVjh.2 10 (1901) 98
  • daß ... gegen herausnehmung einer summa ein bekanntnuß unter des obersten und zum wenigsten dreyer crays-raͤth pitschier und handzeichen eingelegt und gegeben werde
    1563 Moser,StaatsR. 32 S. 15
  • kreis-raͤthe, consiliarii, qui a circulo quodam eliguntur
    1741 Frisch I 547
  • dessen [des Kreisobersten] zugeordnete crays- und kriegsraͤthe 
    1773 Moser,KreisVerf. 134
I 2
in verschiedenen deutschen Staaten (oberster) Verwaltungsbeamter in einem Kreis (III 4) 
II Kollegialorgan wie Kreiskonvent (I) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):