Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisverordnete

Kreisverordnete

, m.


I zu einem Kreistag (I) von einem Kreisstand (I) entsandte Person
II in einem Kreis (III 4) ansässige und in einem Kreistag (III) gewählte Person
  • es werden ... die crayssverordneten und crayssvertraute 1) der städte von den stadtverordneten gewählt ... 3) der bauern, indem sie a) zuerst zwölf landgemeinvertreter und einen landgemein vertrauten wählen und durch b) diese aus ihrer mitte die für den bauernstand nöthige zahl crayssverordnete und crayss vertraute ernennen lassen
    1819 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 576
  • jeder kreis-verordnete erlangt durch seine wahl die befugnis und verpflichtung, den ganzen kreis ... zu vertreten
    1820 WestfForsch. 21 (1968) 35 [ebd.ö.]
  • oJ. PreußGS. 1811 S. 290
III in einem Kreis (III 2) zu einem 1Amt (II 3) bestellte Person
  • in einem jeden ort, was daselbst gemuͤntzt, den creyß-verordneten und wardein ... zu erfahren beschwerlich
    1570 RAbsch. III 305
unter Ausschluss der Schreibform(en):