Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kürmeister
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Kürmeister
, m.I amtlicher Warenprüfer und Marktaufseher, tw. auch Inhaber anderer Aufsichtsfunktionen
II in Utrecht eine Person, die Vergehen meldet oder Strafgelder einnimmt
- 1 städtischer Beamter, der vor allem die Beteiligung an Raufhändeln rügt, sie gelegentlich auch richtet und die Strafgelder einzieht
- 2 seit 1430 auch der Pächter der Bußgelder für einen Raufhandel
- 3 der den Kürmeistern (II 2) beigeordnete Ratsherr, der die Verfolgung der gemeldeten Vergehen leitet, vgl. UtrechtRBr. Inl. 184 Anm. 4 u. 185f.
- 4 jeder, der bei der Obrigkeit ein Vergehen anzeigt
III landesherrlicher Beamter in Geldern zum Einnehmen der 1Kür (B II 2)