Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kurz/Kurz

kurz

, adj., adv.
A als nominale Ergänzung (die Belege können tw. auch als Kompositen aufgefaßt werden)
    I räumlich: in der Länge begrenzt, klein, gering(wertig), übtr. mangelhaft, rechtlich unzureichend; ,den Hals kurz machen' (oä.) = köpfen; vgl. die Tiroler kurze Elle in ZFerd.3 36 (1892) 429f.
    II zeitlich: (allg., mit verschiedenen Subst. verbunden) rasch, nicht weit in Vergangenheit oder Zukunft reichend
    III weitere Wendungen verschiedener Bezüglichkeit
    • 1 kurzes Gericht 
      • a niedere Gerichtsbarkeit
      • b 1Gericht mit beschleunigtem Verfahren
    • 2 kurzes Gesetz 
    • 3 mit (oder von) kurzer Hand, aus röm.-rechtl. brevi manu (traditio): Eigentumsübergang auf den Besitzer der Sache durch bloße Einigung ohne Übergabe; entrechtlicht zu: kurzum, ohne Umstände
    • 4 kurzer Prozeß abgekürztes Gerichtsverfahren, fast nur allgemeinsprachl. gebr., vgl. HRG.1 II 1319f.
    • 5 kurzes Recht 
      • a (im Komparativ:) knapper formuliertes, auf das Wesentliche beschränktes Recht
      • b im weiteren Sinne: zügige Verfahrensweise in Rechtsangelegenheiten, übtr. kurzerhand; im engeren Sinne: beschleunigte Rechtsprechung durch verkürzten Rechtsgang vgl. MnlWB. III 1958 s.v. cortrecht
    • 6 kurze Rute Botenstab, insb. oder ausschließlich in Antwerpen: Gerichtsbote
    • 7 kleiner Feldzehnt?
    • 8 kurze Sicht kurze Laufzeit eines Wechsels
    • 9 kurzer Tag in allg. Bed.: baldiger Versammlungs- u. Beratungstermin (zB. 1346 MGConst. VIII 106); rechtssprachl.: verkürzte Frist, vorverlegte Gerichtsverhandlung
    • 10 kurzer Termin wie kurz (A III 9) 
    • 11 kurzer Zehnt kleiner Zehnt von Kleinvieh, Hackfrüchten, Obst
B als verbale Ergänzung
    I räumlich
    • 1 abgekürzt, knapp gefaßt
    • 2 nah
    II zeitlich: von kurzer Dauer, bald; auch in der (schon ahd.) Wendung über kurz oder (über) lang ,früher oder später', dh. nicht fristgebunden
    III Verbindungen mit Verben
    • 1 zu kurz beschehen, (ge)schehen in seinen Rechten gemindert werden, Unrecht oder Schaden erleiden
    • 2 einer Sache zu kurz gehen eine Sache verfehlen, gerichtlich abschlägig beschieden werden
    • 3 jn. kurz halten jn. in seinen Rechten beeinträchtigen, jn. zwingen wollen
    • 4 jm. zu kurz reden, sprechen jm. mit Reden unrecht tun, auch: jn. mit Worten herabsetzen
    • 5 an jm. zu kurz sein bei jm. mit Leistungen im Rückstand sein
    • 6 jem. (oder einer Sache) zu kurz tun jn. in seinen Rechten schmälern, jm. schaden, j. (etwas) verletzen, eine Sache nicht genügen, Gelobtes nicht erfüllen
    • 7 den kürzeren ziehen (auch mit Positiv u. Superlativ, vgl. DWB. V 2832 u. XV 958f.) im Streit mit einer Forderung unterliegen; urspr. vom Rechtsentscheid durch Losen mit Grashalm oder Stäbchen

Kurz

, n.?
I Schmälerung der Rechte, Nachteil, Schaden, auch Fehlbetrag
II in den südlichen Niederlanden Name eines alten Landmaßes, 1/20 einer Rute