Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kurz/Kurz
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kurz
, adj., adv.A als nominale Ergänzung (die Belege können tw. auch als Kompositen aufgefaßt werden)
- I räumlich: in der Länge begrenzt, klein, gering(wertig), übtr. mangelhaft, rechtlich unzureichend; ,den Hals kurz machen' (oä.) = köpfen; vgl. die Tiroler kurze Elle in ZFerd.3 36 (1892) 429f.
- 1 kurzes Gericht
- 2 kurzes Gesetz
- 3 mit (oder von) kurzer Hand, aus röm.-rechtl. brevi manu (traditio): Eigentumsübergang auf den Besitzer der Sache durch bloße Einigung ohne Übergabe; entrechtlicht zu: kurzum, ohne Umstände
- 4 kurzer Prozeß abgekürztes Gerichtsverfahren, fast nur allgemeinsprachl. gebr., vgl. HRG.1 II 1319f.
- 5 kurzes Recht
- a (im Komparativ:) knapper formuliertes, auf das Wesentliche beschränktes Recht
- b im weiteren Sinne: zügige Verfahrensweise in Rechtsangelegenheiten, übtr. kurzerhand; im engeren Sinne: beschleunigte Rechtsprechung durch verkürzten Rechtsgang vgl. MnlWB. III 1958 s.v. cortrecht
- 6 kurze Rute Botenstab, insb. oder ausschließlich in Antwerpen: Gerichtsbote
- 7 kleiner Feldzehnt?
- 8 kurze Sicht kurze Laufzeit eines Wechsels
- 9 kurzer Tag in allg. Bed.: baldiger Versammlungs- u. Beratungstermin (zB. 1346 MGConst. VIII 106); rechtssprachl.: verkürzte Frist, vorverlegte Gerichtsverhandlung
- 10 kurzer Termin wie kurz (A III 9)
- 11 kurzer Zehnt kleiner Zehnt von Kleinvieh, Hackfrüchten, Obst
II zeitlich: (allg., mit verschiedenen Subst. verbunden) rasch, nicht weit in Vergangenheit oder Zukunft reichend
III weitere Wendungen verschiedener Bezüglichkeit
B als verbale Ergänzung
- I räumlich
- 1 zu kurz beschehen, (ge)schehen in seinen Rechten gemindert werden, Unrecht oder Schaden erleiden
- 2 einer Sache zu kurz gehen eine Sache verfehlen, gerichtlich abschlägig beschieden werden
- 3 jn. kurz halten jn. in seinen Rechten beeinträchtigen, jn. zwingen wollen
- 4 jm. zu kurz reden, sprechen jm. mit Reden unrecht tun, auch: jn. mit Worten herabsetzen
- 5 an jm. zu kurz sein bei jm. mit Leistungen im Rückstand sein
- 6 jem. (oder einer Sache) zu kurz tun jn. in seinen Rechten schmälern, jm. schaden, j. (etwas) verletzen, eine Sache nicht genügen, Gelobtes nicht erfüllen
- 7 den kürzeren ziehen (auch mit Positiv u. Superlativ, vgl. DWB. V 2832 u. XV 958f.) im Streit mit einer Forderung unterliegen; urspr. vom Rechtsentscheid durch Losen mit Grashalm oder Stäbchen
II zeitlich: von kurzer Dauer, bald; auch in der (schon ahd.) Wendung über kurz oder (über) lang ,früher oder später', dh. nicht fristgebunden
III Verbindungen mit Verben
Kurz
, n.?I Schmälerung der Rechte, Nachteil, Schaden, auch Fehlbetrag