Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land
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Lampenzins
Land
, n.I kleinerer oder größerer Teil des Erdbodens
- 1 Erdreich
- a frlh.: solange Menschen leben und die Erde besteht
- 2 Land als Ggs. zum Wasser
- 3 wirtschaftlich genutztes Land
- 4 Haupttal
II als Rechts- u. Herrschaftsbegriff
- 1 durch die (Rechts- und Friedens-)Gemeinschaft der das Land bebauenden und bewohnenden Leute abgegrenztes Gebiet als Geltungsbereich einheitlichen Landesrechts (zur damit verbundenen zeitlichen Frage vgl. HRG.1 II 1528), das mit Aufkommen von Landesherrschaft und Landeshoheit sich institutionell verfestigt und meist einem Landesherrn untersteht
- a rsprw.
- 2 als Geltungsbereich des Landesrechts (II 1) wird das Land häufig der Stadt gegenübergestellt
- 3 mit stärkerer Betonung des personalen Elements: die Gesamtheit der Landesleute (I), aber auch die Gemeinschaft zwischen diesen u. dem Landesherrn (I), insb. in beratenden oder urteilenden Versammlungen
III teilweise erfährt der Rechtsbegriff des Landes eine rein räumliche Definition
IV übtr.: Aufenthaltserlaubnis im Land