Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landgarber

Landgarber

, m.

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I obrigkeitlich bestellter geschworener Aufseher über das Einsammeln der Landgarbe (I) 
  • 1466 SchwäbWB. IV 956
  • den geschwornen landgarber oder zehender oder den amptmann ains jeden flecken
    1479 WürtLändlRQ. II 671
  • 1545 HeiligkreuztalUB. II 464
  • sollen ... fromme redlich personen zu kornmesser, zehend samler, landtgerber, troͤscher vnnd strowmaier, auch barn knecht von den gerichten ... erkießt ... werden
    1551 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 23
  • wo es die landgarben gibt, soll dieselbige der mair mit wissen des landgarbers aus ieder jauchart ... besonder nemen und nit ... auf ein acker zusamensparen
    um 1568 WürtLändlRQ. II 689
  • land-garbe ist ein gewisser antheil an fruͤchten oder wein oder andern zuwachs, so jaͤhrlich dem grund-herrn von dem land-garber ... dem grund und acker nach abgestattet werden muß; und betraͤget solches die helffte, das drittheil, viertheil und fuͤnffte theil, wornach auch solche guͤter, welche dergleichen beschwerung haben, halb-, drey-, vier- und fuͤnfftheilige genennet werden
    1737 Zedler XVI 417
II seit dem 18. Jh. Bez. für einen Landgarbenbeständer 
  • traͤgt ein colonus partiarius einiger orten den nahmen eines landgarbers, weil der in dem 3. oder 4. theil der fruͤchte bestehende pacht, welchen ein colonus abtragen muß, die landgarbe von einem drittheiligen oder viertheiligen hoff genennt wird
    1769 Lennep,LandsiedelR. 205 Anm. 17
  • 1777 Adelung III 34
unter Ausschluss der Schreibform(en):