Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Laut/1laut/2laut
Artikel davor:
läuftig
Laufzettel
Laugeleinzins
Laurenzenrecht
lausen
Läusezoll
laußen
Laußer
Lausterer
laustern
Laut
, m., n., f., 2Laute, m., n.I Geräusch, Klang
II Stimme, (zustimmende) Meinung; bes. in der Verbindung einer Laute sein, wesen, bleiben mit einer Stimme sprechen, gleichen Sinnes sein, zusammenstehen; ein Laut mit einem Urteil nehmen ein einhelliges Urteil finden?
III Wortlaut, rechtl. Inhalt eines Dokuments
- 1 allgemein: auch in verbalen Verbindungen wie Laut haben, Laut von sich geben lauten, beinhalten, geschrieben stehen
- 2 häufige Wendungen
- a eines (gleiches) Lautes, in (mit) gleicher Laute, in gleichem Laut, der Laute gleichlautend, wörtlich übereinstimmend
- b nach Laut(e) (mit Gen.) entsprechend, gemäß, gern formelhaft erweitert, vgl. unten c
- c in Formeln verbunden mit Anweisung (III 2), Anzeigung (II 2), Ausweisung (III 1), Beweisung (II), Einhalt, Entscheidung (II), Form (I 2), Gebrauch (III 1), Gestaltsame, Inhalt (I u. II), Innehaltung (I), Lernung, Ordnung, Sage, Vermeldung, Vermöge, Weise, Weisung
IV Gerücht (III 1), auch formelhaft mit Sage verbunden; Wendungen: das Laut geht, es hat Laut(e) man erzählt, in Laut(e) sein öffentlich gesprochen werden
V Verlautung (Verlesung od. Aussage), förmliche Erklärung; in solchem (sotanem) Laut mit folgenden Worten
VI (gesprochenes) Urteil
VII Ruf, Leumund
1laut
, adj., adv.I offenkundig, öffentlich, bekannt; verbreitet in den Verbindungen laut werden, laut machen
II laut, vernehmlich zur Bekräftigung (einer Forderung, Willenserklärung, Aussage, Amtshandlung)
dem Wortlaut, den Bestimmungen gemäß, entsprechendArtikel danach:
lautbar
lautbaren
lautbarig
Lautbarkeit
Lautbarung
lautbräch
lautbrächt
lautbrächten
lautbrächtig