Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)hand

I die ein Lehen ausgebende Hand
  • 1 Lehnsbewilligung
  • 2 Bez. für den Lehnsherrn
  • 3 Berechtigung, bei einer Gesamtherrschaft über das Lehen zu verfügen
II die ein Lehen empfangende Hand
  • 1 passive Lehnsfähigkeit, hierher wohl auch seine gichtige L. halten sein Lehnrecht behaupten
  • 2 Gesamtbelehnung, Mitbelehnschaft
  • 3 Belehnung