Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)hand
Artikel davor:
Lehngütererbpacht
lehngütig
Lehngutsinhaber
Lehngutsrecht
Lehnhaber
Lehnhafer
Lehnhaft
lehnhaft
lehnhaftig
Lehnhalter
Lehn(s)hand
, f.I die ein Lehen ausgebende Hand
- 1 Lehnsbewilligung
- 2 Bez. für den Lehnsherrn
- 3 Berechtigung, bei einer Gesamtherrschaft über das Lehen zu verfügen
II die ein Lehen empfangende Hand