Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)träger

Lehn(s)träger

, m.


I selbstnütziger Inhaber eines Lehens
  • ob ainem ain lehensguet angestorben ist ..., derselb soll vor dem lehensherrn oder seinem haubtman durch urtl, dapei am minsten siben lehenstrager sizen, den lehenspotten, der im die geweer solicher lechensgüetter hat gewalt aufzugeben, erlangen, der sol in dan in die geweer sezen
    um 1500 GörzSt. 82
  • 1508 MdForsch. XX 308
  • 1511 Hessen/GrW. III 386
  • nach absterben des lehentraͤgers erben erstlich seine kinder
    1530 LibriFeud.(Weidm.) B I.
  • vor 1531 RügenLR. 158
  • sollen die ermelten lehendrägere yre lehen von dem grundthern wie pillich entpfangen, bedingen vnd vermannen
    1537 Untermosel/GrW. II 302
  • adelich lehen sein, so den lehentrager adeln als gemeynglich thůn die, so von keyser oder koͤnigen vnd den hoͤhern herrlicheiten verlihen werden
    1558 Gobler,StatB. 7v
  • dieweil der lehntrager B. noch nicht zu seinen mundigen jharen gekommen
    1577 BrandenbSchSt. I 695
  • 1815 WirtRealIndex I 403f.
II wer treuhänderisch für einen (insb. Geistliche, Frauen, Unmündige) od. mehrere (Körperschaft, Mehrheit von belehnten Personen) ein Lehen empfängt u. die Lehnspflichten erfüllt od. für deren Erfüllung verantwortlich ist
bdv.: Sterbmann, Träger (II)

II 1 lehnsrechtlich
  • div forgenantiv frawe, swem si mich daz selbe gvͦt haeisset liehen, dem sol is lihen vnde sol er irz tragen in allem dem reht, als die forgenanten lehentrager vnde als diche als ir lehentrager sterbent vor ir tode, so sol ich daz selbe lehen lihen, swem si mich ez haeizst lihen
    1288 Schwaben/CorpAltdtOrUrk. II 346f.
  • 1316 BrixenUrk. I 264
  • 1322 BambBer. 10 (1847) 99
  • [dem] U.v.W. an seiner bruͤder stat ..., wan er ir lehentrager ist, verlihen allew deu lehen
    1332 Schott,Träger 223
  • auf welhen vnder in di selb lehenschaft geviell, der sol der andern lehentrager sein
    1337 OÖUB. VI 238
  • wann er ein geistlich man ... ist vnd solcher lehen nicht behalten mag, so geben wir im einen lehentrager ..., daz sie ym die egen. lehen seine liebetage als vormunde getrewlichen tragen sullen
    1360 Haltaus 1233
  • das die ... schultheisse, rate, burger und die stat zu Berne, und zu yren henden die obgeschriben [10 mitburgern] als rechte und getrewe lehentrager suliches halbenteyls der ... stat und burg zu A. mit allen iren zugehorungen von uns und dem reiche zu rechtem lehen ... besitzen sullen
    1379 BernStR. III 218
  • 1386 SPöltenUB. II 279
  • unverscheidenlich gesetzzde und gemachde lechentragere [zweier Töchter]
    1391 Bern/InterlakenR. 87
  • 1404 Schott,Träger 157
  • 1442 BernStR. III 293
  • 1443 BeitrSteirG. 22 (1887) 71
  • 1449 Schott,Träger 208 Anm. 22
  • 1457 Argovia 14 (1884) 145
  • 1468 OstfriesUB. I 750
  • 1483 RappoltsteinUB. V 319
  • 1493 FürstenbUB. IV 104 Anm. 3
  • sie [Räte zu Kahla] sollen einen lehntreger vororden, derselbige sal ins ampts erbbuch von wegen des rathes geschrieben werden und so derselbig lehntreger toteshalben abegehen würde, sollen die rethe einen andern lehntreger inschreiben lassen und so ofte die lehen durch den lehntreger zu falle kommen, denselbigen rechtliche volge zu thune
    1506 KahlaUB. 71
  • 1511 Frey,Pract. 462
  • so ... dieselben lehens-leuth nicht vogtbar ... waͤren, so sollen ... allzit gemaͤß lehen-trager gestellt werden, die lehen ... von uns zu empfahen
    1518 Heinke,NÖLehenR. II 166
  • 1523 OÖsterr./ÖW. XII 689
  • 1528 CAustr. I 764
  • so oft auch die lehen durch die felligkait ... in ... mer dan aines erben handt kumen wurden, ... so sollen uns alzeit gemaͤß lehentrager gestellt ... werden
    1528 Walther,Trakt.(Ri.) 188
  • 1544 Schott,Träger 168
  • wer ... das lehengůt vngethaylt bliben, so sein die erben all inn gmain zů entpfahung solchs lehens verpunden. doch moͤgen sie ainen lehentrager auß jnen erwelen ..., der in jr aller namen lehen empfahe
    1548 Perneder,Lehnr. 10r
  • wirt es auch mit den stetten vnnd communen gehalten, das dieselben ainen lehentrager verordnen, der von jr aller wegen die lehen wie sich gebuͤrt entpfahe vnnd darauff die gwoͤnlich lehenspflicht thuͤ
    1548 Perneder,Lehnr. 10v
  • ist dem landsbrauch nach ein lehensherr nit schuldig, einem yeden erben seinen angefallnen thail insonderheit zu verleihen, dann dardurch die lehenstück zertrent ... werden, sonder die erben sein ... schuldig, einen lehentrager zwischen ihnen zu erkysen und denselben dem lehensherrn fürzustellen, der das lehen an irer aller statt empfahte
    1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 116
  • der lehentraͤger muß fuͤr seine person lehenfaͤhig seyn
    1582 Heinke,NÖLehenR. I 113 Anm. d.
  • allwegen der eltist bürgermeister lehenträger ... sein solle
    1587 WaldkirchStR. 30
  • 1589 Senckenberg,Lehen Resp. 25
  • 1598 SchulenburgUB. II 317
  • 1607 SPantaleonUrb. 380
  • so viell die theilung der lehenguter betrifft, wollen wir ..., das dem ienigen, so in der theilung der besitzer der guter vndt dardurch der lehntraͤger geworden, solle obliegen, sich in einem viertel jahre hernacher ... anzugeben vndt sich ... registriren zulassen, damit die herrschafft ihre lehentreger iedes mahl gewiß sein koͤnne, auch den vnterscheidt ... wisse, welche lehntraͤgere und welche die gesambtshaͤndere sein
    1611 CCMarch. VI 1 Sp. 223
  • 1635 Lünig,CJFeud. I 847
  • 1652 Reyscher,Ges. XVII 2 p. 27 Anm. 126
  • 1661 ArgauLsch. V 239
  • 1670 AltenburgSamml. I 111ff.
  • sollte ... das erblehen laͤnger als jahr und tag ... ohne theilung bleiben, sollen die gesammten erben ... schuldig seyn, einen lehntraͤger zu bestellen, ... welcher lehntraͤger ordentlicher weise der aelteste unter den interessenten seyn soll
    1698 HalberstProvR. 99
  • 1717 Mader,ReichsrMag. I 419
  • haben theils chur-fuͤrsten und staͤnde des reichs in eigener hohen person, theils durch gevollmaͤchtigte gewalthaber und lehn-traͤger solche ... reichs-lehen ... empfangen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 938 [ebd. 941]
  • pfleget ... oͤfters der aͤlteste des stammes als ein lehn-traͤger bestellet und demselben das exercitium derer lehns-jurium ... anvertrauet zu werden
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 114
  • 1722 Reyscher,Ges. VI 324
  • sind die personae morales oder mysticae diejenigen, die man sonsten communen, republiquen und collegia nennet. alldieweilen nun solche personae morales nicht sterben, folglich die lehen nicht ausgehen können, ... pfleget ordinarie ein lehen-träger bestellet zu werden, der die gebührende folge leisten muß, der auch alle casus zu observieren hat und wann er fehlet, es der ganzen commun imputiret wird
    1733 Schott,Träger 162 Anm. 3
  • 1736 Ludewig,Anzeigen II 453
  • 1744 Ludewig,Anzeigen II 451ff.
  • 1749 Klingner I 29
  • lehen-traͤger (prouasallus) ist der substitutus eines oder mehrerer vasallen, der in dessen oder deren namen die beleihung von dem lehen-herrn empfaͤnget und also deren stelle in lehns-angelegenheiten vertritt
    1751 Buder 693
  • in ansehung derer eheweiber werden mehrentheils deren ehemaͤnner als lehntraͤger angenommen
    1755 Klingner IV 182 [ebd. 180]
  • unter den lehentraͤgern verstehet man ... jene, welche vermoͤg sonderbarer bestellung den vasallen in seinen lehens-obliegenheiten ... solang, als sie leben, ... zu vertretten haben
    1756 CMax. IV 18 § 61
  • [diejenigen,] welche nicht lebenslaͤnglich und uͤberhaupt, sondern nur zu gewissen lehens-verrichtungen ... von dem vasallen bestellt seynd, werden zwar ebenfalls lehentraͤger genannt, ... aber nur ... gemeinen anwaͤlden gleich geachtet
    1756 CMax. IV 18 § 61
  • ganze collegia, gemeinden und stiftungen können lehen erwerben und bestellen einen provasallum, lehnsträger, der an ihrer statt die lehnsdienste leistet und ... die lehnspflicht erneuert
    1757 RechtVerfMariaTher. 629
  • ligt dem lehentraͤger ob, dem lehen-herrn den von dem ganzen lehen schuldigen ... zins ... zu erstatten, als worfuͤr ihm dann ... von denen uͤbrigen mitbesitzern des lehens ... ersatzung gethan werden soll
    1762 BernStR. VII 2 S. 859
  • wann mehrere zugleich mit ... dem nemlichen lehen belehnt werden, so muͤssen sie sich eines gemeinschaftlichen lehentraͤgers vergleichen
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 347
  • wer uͤbrigens die vasallitischen gerechtsamen und pflichten nicht in eigenen namen ausuͤbt ..., sondern den vasallen dabei bloß repraͤsentirt und in fremdem namen handelt, ist kein lehntraͤger; z.b. ... der vormund
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 257 [ebd. 258]
  • bei den lehenguͤtern ... besonders der gemeinden ist ... ein lehentraͤger bestimmt, bei dessen absterben jedesmal ein mortuarium geleistet werden muß
    1788 Thomas,FuldPrR. I 288
  • die fähigkeit eines lehnsträgers muß nach eben den grundsätzen, wie die fähigkeit eines vasallen selbst, beurtheilt werden
    1794 PreußALR. I 18 § 52
  • wo der lehnsherr einen lehnsträger zuzulassen schuldig ist; da hängt die auswahl der person desselben von den vasallen ab
    1794 PreußALR. I 18 § 60
  • weibspersonen ... haben binnen einem jahre, sechs wochen und drey tagen ... eine annehmliche person zum lehntraͤger bey unserm lehnhofe zu praͤsentiren
    1795 AltenburgSamml. III 543
  • durch den tod der besitzerin des lehns sich der auftrag und verbindlichkeit des lehntraͤgers gaͤnzlich erlediget
    1795 AltenburgSamml. III 543
  • lehntraͤger (provasallus, vasallus vicarius) ist derjenige, welcher die rechte und pflichten des vasallen in eigenem namen ausuͤbet ... der lehnsherr ist befugt, den vom vasallen bestellten lehntraͤger aus rechtmaͤßigen ursachen zu verwerfen, und wenn eine einzelne lehnsfaͤhige person einen lehnstraͤger bestellen will, so ist der consens des lehnsherrn erforderlich
    1802 RepRecht X 45 [ebd. 46]
  • 1808 RepStaatsVerwBaiern I2 205
  • die person des lehentraͤgers repraͤsentirt den vasallen so ganz vollkommen, daß, wenn der lehentraͤger stirbt ..., jederzeit der fall einer belehnungs-renovation eintritt
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 114
  • ist von dem lehentraͤger der gewalttraͤger oder bevollmaͤchtigte ad actum der lehenpflichtsablegung oder sonst einer vasallitischen handlung wohl zu unterscheiden, indem der letztere nicht in die lehenverbindung tritt, sondern lediglich zu einem bestimmten einzelnen acte mit erlaubniß des lehenherrn bevollmaͤchtiget wird
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 115
  • [dem abt ... des gottshauses Reichenau] sond frauen und töchteren von ihrem lehen lahentrager geben nach lehensgewohnheit und recht
    oJ. GrW. IV 404
II 2
im Bergwesen
  • 1530 GraupenBergb. 38, 43, 50, 57, 108 u. 111
  • wann der bergmeister mit dem geschwohrnen aufs gebirge kompt zum vermessen, soll nach aufgelegter belehnung der lehentraͤger ... einen leiblichen eyd ... schwoͤren, daß der gang, darauf er vormessen will lassen, sein rechter belehnter gang sey
    1559 Nahmer I 352 [ebd.ö.]
  • so nawe zechen vorliehen oder bestetiget werden, sol der lehentreger oder auffnemer seine gewergkschafft alsbald dem bergmeister antworten und zustellen
    1589 Sachsen/Veith,Bergwb. 324
  • 1718 Reyscher,Stat. 585
  • 1749 CAug. Forts. I 1 Sp. 1393
  • 1766 WeistNassau II 315
  • 1769 NCCPruss. IV 5834
  • man kan entweder selbst eine zeche muthen oder dieses durch einen andern besorgen zu lassen, der hernach lehentraͤger oder schichtmeister heist
    1785 Fischer,KamPolR. II 885
  • 1794 PreußALR. II 16 § 180
  • 1799 RepRecht III 235f. u. 240
III Stellvertreter des Lehnsherrn (I) 
  • ich L.v.E. bekenn, als mich der ... hochgepornn fürst her Fridreich, marggraf zu Brandenburg ..., zu seiner gnadenn lehentrager hie in dem lannd zu Oesterreich gesaczt
    1438 BrandenbUrkS. IV 189
  • 1586 Hondorff,HalleSalzw. Anh. 32
  • ein jeder aussländischer lensherr ist einen lehentrager oder lehen-probst wie auch einen lehen-richter in dies landt zuhalten vnd selbigen vnserer n.-ö. regirung vnd cammer anzuzaigen schuldig
    16. Jh.? Prausnitz,Feuda extra curtem 60 Anm. 1
  • 1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 75
IV
allgemein Sachwalter
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):