Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leitkauf
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Leitkauf
, m.I die bei einem Vertragsabschluß zur Sicherung der Vertragserfüllung erbrachte, relativ geringwertige Leistung einer Partei
- 1 im Kaufrecht
- a ursprünglich vom Käufer an den Verkäufer oder dessen Beispruchsberechtigte (Ehefrau, Kinder ua.) über den Kaufpreis hinaus geleistete Gabe in Geld (teilweise zum gemeinsamen Umtrunk bestimmt) oder Naturalien
- b der beim Vertragsabschluß von den Parteien und Zeugen vorgenommene Umtrunk, auch das Getränk
- c Gabe an d. Obrigkeit
- 2 im Zunftrecht
- a häufig in der Wendung einen Leitkauf machen einen Dienst- od. Lehrvertrag zwischen Meister u. Gesellen od. Lehrjungen abschließen
- b Pflichtgeschenk d. neuen Lehrjungen an d. Meisterin
- 3 im Gesinde- u. Hirtenrecht
- 4 bei einem Werkvertrag
- 5 Verlobungsgeschenk d. Bräutigams an d. Braut
- 6 Besitzwechselabgabe
II Gabe an einen Beamten
III Darangabe, Trinkgeld, Gratifikation
IV Gebühr d. Unterkäufers bei d. Geschäftsvermittlung
VI im Egerland Festgelage nach Abschluß eines Ehevertrages
- 1 hiervon abgeleitet Bez. für d. Ehevertrag. Weizsäcker, EgerNürnbStR. 282
IX Bed.?