Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leitkauf

I die bei einem Vertragsabschluß zur Sicherung der Vertragserfüllung erbrachte, relativ geringwertige Leistung einer Partei
  • 1 im Kaufrecht
    • a ursprünglich vom Käufer an den Verkäufer oder dessen Beispruchsberechtigte (Ehefrau, Kinder ua.) über den Kaufpreis hinaus geleistete Gabe in Geld (teilweise zum gemeinsamen Umtrunk bestimmt) oder Naturalien
    • b der beim Vertragsabschluß von den Parteien und Zeugen vorgenommene Umtrunk, auch das Getränk
    • c Gabe an d. Obrigkeit
  • 2 im Zunftrecht
    • a häufig in der Wendung einen Leitkauf machen einen Dienst- od. Lehrvertrag zwischen Meister u. Gesellen od. Lehrjungen abschließen
    • b Pflichtgeschenk d. neuen Lehrjungen an d. Meisterin
  • 3 im Gesinde- u. Hirtenrecht
  • 4 bei einem Werkvertrag
  • 5 Verlobungsgeschenk d. Bräutigams an d. Braut
  • 6 Besitzwechselabgabe
II Gabe an einen Beamten
III Darangabe, Trinkgeld, Gratifikation
IV Gebühr d. Unterkäufers bei d. Geschäftsvermittlung
V Faßgeld, Abgabe
VI im Egerland Festgelage nach Abschluß eines Ehevertrages
  • 1 hiervon abgeleitet Bez. für d. Ehevertrag. Weizsäcker, EgerNürnbStR. 282
VII mit einem Leitkauf (I 1 a oder b) geschlossener Kauf
VIII Handschlag (III), Kaufschlag (I) als Vertragsabschluß
IX Bed.?