Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lieb/Lieb
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lieb
, adj., adv.I von einer Person
- 1 hochgeschätzt, geliebt, wert, zuverlässig, freundlich; vor allem in der Anrede
- 2 zur Kennzeichnung einer unerlaubten sexuellen Beziehung, der gewerbsmäßigen Unzucht
II von Sachen,Vorgängen usw.
- 1 teuer, hoch geschätzt
- 2 lieb sein "angenehm sein, gefallen, für gut gehalten werden"
- 3 liebes Recht Minnespruch, Schiedsspruch im Schiedsverfahren, arbitrium
III besondere Verbindungen
- 1 lieb machen "widerrufen, Abbitte leisten"
- 2 lieb tun "einen gleichwertigen Gegendienst erweisen"
- 3 so lieb ... so lieb "ebenso gern, ebenso recht"
- 4 lieb oder leid "erfreulich oder unerfreulich, ob jem. will oder nicht"
IV substantiviert
- 1 Ehefrau, Liebende(r)
- 2 noch durch den Lieben tun, noch durch den Leiden lassen "weder aus Gunst noch aus Mißgunst etwas tun", Belege s. unter leid (I 2)
- 3 in Verbindung mit Ehre, gut, Zucht steht Lieb in Abbitteformeln bei übler Nachrede. Belege ab 1447 aus dem süddt.-alem. Sprachraum bei K. S. Bader, "... wisse von ime nit anders denn liebs und guets"/Bader,SchrRG. II 314ff.
Lieb
, n.- 1 die Verbindung von Lieb und Leid (II 1) kennzeichnet die Freiheit von persönlichen, nicht sachgerechten Einflüssen bei einer Entscheidung oder Handlung, vereinzelt auch in mehrgliedrigen Formeln ohne Leid, zahlreiche Belege ebd.
- 2 Lieb u. Leid (II 2) teilen, "an den Rechten und Pflichten einer Gemeinschaft teilhaben", zahlreiche Belege unter Leid (II 2)
II Gefallen, Gefälligkeit über das übliche Entgelt für eine (besondere) Dienstleistung hinaus
III Freude, Glück, Erfreuliches
IV Erfolg
V geliebte Person
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Liebe
lieben
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Lieb(s)kind
(lieblassen)
lieblich