Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Loskaufung

Loskaufung

, f.

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Befreiung von einer rechtlichen oder tatsächlichen Bindung durch Zahlung eines Geldbetrages
  • loskaufung derer, so gesessene leute sein
    1656 ProtBrandenbGehR. V 144
  • viel unterthanen kinder ohne loßkauffung sich anderwaͤrts niedergelassen
    1709 CCMarch. IV 2 Sp. 159
  • 1755 v.Glinski,KönigsbKaufm. 21
  • wenn die freyheit gewisser personen oder das leben eines menschen versichert wird: so soll in der police ... die summen der loßkaufung, ranzion und reisekosten ... ausgedruͤckt werden
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. 189
  • 1769 Moser,RStändeLand. 4
  • von loskaufung der eigenbehoͤrigen oder leibeigenschaft
    1782 HistBeitrPreuß. II 46
  • loßkaufung und ausloͤsung des buͤrgerrechts
    1785 Fischer,KamPolR. I 666
  • 1785 Fischer,KamPolR. I 812
  • 1792 BernStR. VII 1 S. 8
  • derjenige, welcher die loskaufung eines von feinden oder seeräubern gefangenen übernommen hat, kann sich das lösegeld nebst den kosten wieder versichern lassen
    1794 PreußALR. II 8 § 1979
  • 1807 Conze,QBauernbefr. 118
unter Ausschluss der Schreibform(en):