Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Lust
2Lust
, f.I Hörvermögen (altenglisch); Ohr (altsächsisch)
II Lauschen, Aufmerksamkeit, Stille; rechtlich nur in der Wendung Lust geben (mittelniederdeutsch) "Gehör verschaffen" (zur Eröffnung der Rede eines Ranghöheren) und als Hegungsformel bei Gericht (mittelniederländisch u. mittelniederdeutsch) Lust gebieten (und Unlust verbieten), auch bei Zunftversammlungen