Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Machtgeber
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machtfrei
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, m.
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I
Auftrag-, Vollmachtgeber
- machtgeber und bewerer1476 KlArchRhProv. III 107
- 15. Jh. MagdebSchSpr.(Friese) 681
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- wir ... rethe haben ... inn die seele vnserer herren vnd machtgeber ... einen leiblichen eid geschworen1527 Haltaus 1286Faksimile - in Google Books
- 1550 OlmützGO. 36
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- [volkommen gewalt ..., in seinem namen vor ... [dem] camergericht zu erscheinen] vnnd alle ... rechtlich vnnd nottuͤrfftig handlung ... zuthůn vnnd zulassen, daß er, der machtgeber, selbst handeln, thůn odder lassen wuͤrde, ob er persoͤnlich gegenwertig wereTeutschForm. 1571 94r [ebd. 100v]
- 1762 Wiesand 710
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- 1794 PreußALR. I 4 § 68 u. 13 §§ 8ff.
- 1794 QHambSchiffahrt 647
- 1798 v.Berg,PolR. V 343
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- 1811 ÖstABGB. § 76
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- der gewalthaber ist ... berechtiget, alle mittel anzuwenden, die mit ... der erklaͤrten absicht des machtgebers gemaͤß sind1811 ÖstABGB. § 1009Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1816 AmtsBlWestf. 1 (1816) 42
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- 1829 Puchta,Justizämter I 314
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Urheber, Auftraggeber einer Straftat
- die andern, welche in diese [strafbare] handlung zwar gewilligt, aber bey der ausfuͤhrung nicht mitgewirkt haben, werden in der regel gelinder gestraft, weil sie einem machtgeber nicht voͤllig gleich geachtet werden koͤnnen1800 RepRecht V 333Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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Machtgeld
1Machthabe
2Machthabe
(Machthabende)
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machthabig
Machthalter
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