Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Machtmann
Artikel davor:
(Mächtigbrief)
Mächtige
mächtigen
Mächtiger
Mächtigkeit
mächtiglich
(Mächtigschaft)
Mächtigung
machtlos
(Machtlosteilung)
Machtmann
, m., Machtsmann, m., Machtleute, pl.
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I
Bevollmächtigter, Machthaber (I 1), 2Anwalt (II 3)
- 1437 MagdebSchSpr.(Friese) 139
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- 1438 PosenAC. I 48
- wir anders nicht wissen, denn das dewbe des forderers sey ader synes machtmans ... vnd nicht des richters1469 Neumann,MagdebW. 106Faksimile (ca. 146 KB)
- man in denselben gerichten keinerley machtbriefe noch machtleutte aufnehmen vnd zu laßen pfleget1475 Haltaus 1286Faksimile - in Google Books
- dem genanten ... ader seinem machtman sein hausz ... czw einem ... pfande eingesaczt1489 TeplitzUB. 700
- als eyn voller anwald wnd machtisman1513 MPolonTyp. 69
- als machtslewte yres brudern1515 MPolonTyp. 77
- wo ... seine glaubiger uns oder unser dortzu verordente machtleute ... umb gerichtliche huelf ansuchen1524 Wutke,SchlesBergb. I 222Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- ein anwalt ader machtman wirt im rechten auch ein procurator genant ... und der ist ein machtman genandt, der frembde hendel aus bevehl seines hern und principal guttwilliklichen zu handeln auf sich nimbt. dan niemandst magkh wider seinen willen zum machtmanne oder anwalden gesatzt ... werden ... noch dem bevehl, den der machtmann von seinem hern ... annimbt, mus er sich halten, dan so ehr aus dem schreitt oder ubergehet, so ist sein thuen und handlen nichtigkh und magkh seinem principal nicht schaden1550 OlmützGO. 34Faksimile (ca. 142 KB)
- dem geschwornen gerichts-procurator, welcher den machtman bey gerichten andingen sol, das gebuhrliche vnd bey gerichten geordnete machtgeldt von iar zu iar, so lange der handel bey recht schwebet, erleget werde1591 Haltaus 1286Faksimile - in Google Books
- ein advocatus oder gevollmaͤchtigter, welcher sonst mund-walt oder macht-mann nach der gerichts-ordnung de anno 1591 genennet wird1720 Zipffel,Händel I-III 240
II
öffentlicher Ankläger (I 2)
- es ist auch eyn dyner, derselbige ist des rats macht man vor gerichte, wen eyner peynlich vor gericht gefhuret wirt ..., der claget den armen menschen an1516 CDBrandenb. I 23 S. 417