Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mage

Mage

, m. (auch f.?)
I die mit einer anderen Person blutsverwandte Person außerhalb des engsten Familienkreises (idR. ab dem Geschwisterkind, vgl. aber die Belege von 1276 und 13./14. Jahrhundert), wobei die Verwandtschaftsberechnung im kanonischen Ehe- und im Erbrecht wichtig ist; auch der Verwandte allgemein oder als Kollektivum die Sippe
II Landsmann