Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Mahl

2Mahl

, n.
I Mahlzeit, Essen; häufig als Teil der Besoldung oder Entlohnung (zB. für Amtsträger bei auswärtiger Tätigkeit oder für Frondienst Leistende), auch als Anerkenntnis eines Herrschaftsverhältnisses (teilweise durch den 1Mahlpfennig (I) abgelöst) oder als geschuldete Pflicht bei der Aufnahme in eine Gemeinschaft (hier häufig wegen Mißbrauchs untersagt); die formelhafte Wendung Mahl und Futter, Nagel und Eisen bezeichnet die Gesamtheit der Lebenshaltungs- und Reisekosten bei einer dienstlichen Reise; im Beleg von 1474 wird eine Mahlzeit Brot als ungefähres Zeit- und Entfernungsmaß für die Zumutbarkeit einer Reise angesehen
II "Flächenmass von 250-400 Quadratklftrn oder 1/3-1/2 Jucharten, je nachdem es sich auf Weinberge oder Äcker bezieht" (urspr. so viel Ackerland, wie man zwischen zwei Hauptmahlzeiten (in 3-4 Stunden) umackern kann), SchweizId. IV 155f., VorarlbWB. II 341, ZFerd.3 36 (1892) 438