Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Mahlmann

1Mahlmann

, m., Malmann, m., Mahlleute, pl.
I nur in lateinischen Urkunden des altsächsischen Sprachgebiets: Bezeichnung für den schutzhörigen Freien, der Kirchenland in Leihe hat und der Gerichtsbarkeit eines kirchlichen Herrn untersteht (im Gegensatz zum Freien, der der Gerichtsbarkeit eines weltlichen Herrn untersteht)
III geschworener Beisitzer eines Markgerichts in Westfalen; auch Aufseher einer Mark, Exekutivorgan des Holzgerichts