Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mahlschatz

I Gabe an die Braut oder gegenseitiges Verlobungsgeschenk der Brautleute, urspr. Pfand für die Einhaltung des Eheversprechens, dessen Annahme Zeichen des Einverständnisses ist
II seltener: Mitgift (I) 
III von Mahlschatz (I) übertragen: Handänderungsgebühr beim Amtswechsel