Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mahnung

Mahnung

, f.
I Aufforderung, Ermahnung, Einforderung
  • 1 Aufforderung eines Rechtsinhabers (auch im gerichtl. Verfahren) an den Schuldner oder sonstwie Verpflichteten, seine Leistung zu erbringen; an jemandes Mahnung stehen ,verpflichtet sein, auf Aufforderung hin Hilfe zu leisten', jemand in Mahnung halten ,jemand mit Rechtsmitteln verfolgen', aus der Mahnung sein ,von der angemahnten Verpflichtung frei sein'
  • 2 Aufforderung, zu einem Gerichts- oder Versammlungstermin zu erscheinen, sich an einem Ort einzufinden, um das Einlager (I) zu leisten
  • 3 im Gericht: Zeugen-, Schöffenmahnung; aus der Mahnung kommen "ein Rechtserkenntnis abgeben"
II besondere Bedeutungen
  • 1 Amts- u. Gerichtsbezirk eines Vogtes; metonymisch dazu: die dort wohnenden Menschen
  • 2 zeitlich begrenzte Geschäftsführung über ein Dorf, das drei Städten gemeinsam verpfändet ist
  • 3 Anspruch, der aus einer Mahnung (I 1) erwächst, metonymisch dazu: Schuldschein über diesen Anspruch
  • 4 Gefangenschaft
  • 5 die auf Grund einer Mahnung (I 2) stattfindende (Städte-, Bundes-)Versammlung
  • 6 Geldbuße