Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Mann

1Mann

, m.
I männliche und weibliche Person, Mensch; die überwiegende Beschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit auf volljährige männliche Personen in vorneuzeitlichen Rechtsordnungen führt dazu, daß Mann als Bezeichnung für eine (rechtsfähige) weibliche Person selten belegt ist; die rechtlich-soziale Kennzeichnung der Person erfolgt über Attribute, Possessivpronomina oder ihre Zuordnung zu Genitiven der Person
  • 1 allgemein
  • 2 im Zusammenhang mit Herrschaftsverhältnissen bezeichnet Mann die einem Herrn (II und VI) untergeordnete, von ihr in unterschiedlichem Maß abhängige Person, deren konkrete Rechtsstellung (als Sklave, Höriger, Dienstmann, Lehnsmann, Untertan usw.) häufig nur aus dem Kontext ablesbar ist (in Gegenüberstellungen mit anderen Personenbezeichnungen meint Mann meist den Lehnsmann I); Belege finden sich auch unter besitzen (V 4), 2eigen (IV 1), lehnbar usw.; der Plural bezeichnet in der Regel eine Genossenschaft (zum Beispiel die Bürger oder Ratsleute einer Gemeinde oder die Gesamtheit der Lehnsleute eines Herrn insbesondere in ihrer Funktion als Lehnsgericht I)
    • -- rechtsprichwörtlich:
  • 3 Mann bezeichnet (meist in literarischen Quellen) auch den Herrn unterschiedlichen Ranges in einer hierarchischen Ordnung; im Zusammenhang mit dem Rittertum kennzeichnet die Wendung zum Mann werden den durch die Schwertleite erfolgenden Übertritt zur vollen Rechtsfähigkeit und in den Ritterstand
  • 4 außerhalb eines aktuellen Herrschaftsbezuges wird die rechtlich relevante Qualifikation der gemeinten Person meist durch Attribute gekennzeichnet (so daß Bedeutung und weitere Belege idR. dort zu finden sind); der rechtlich-soziale Status wird zB. durch arm (IV), 2bescheiden (III 2), bloß (I 1 c), edel (II), frei (I 3), freigeboren, geistlich (II 4), 1gemein (A XVI 6), gut (I 1 d), guterhand, gleich (II 1), herkommend (II), wohlgeboren usw., die im Rechtsgang wichtige rechtlich-soziale Anerkennung durch achtbar (I), ehrbar (A I), ehrbarig (I), ehrhaft (I), ehrhaftig (I), ehrsam, 1gemein (A XXII 1 c u. d), gesessen (II 4 u. 5), glaubhaft, glaubhaftig, gläubig, glaublich (I), glaubwürdig (I), gut (I 1 a u. b), leumdig, unversprochen usw., und der schlechte Leumund (I 3) durch echtlos (I), ehrlos, schadbar, schädlich, verboten, verzählt usw. ausgedrückt
  • 5 mit besonderer Funktion im Rechtsleben
    • a Mitglied der Gerichtsversammlung; wissender Mann "Freischöffe des Femgerichts"
    • b Schiedsrichter, Richter; Belege s. auch unter 1gemein (A XXII 1 b) und gut (I 1 c) 
    • c Partei im Gerichtsverfahren, mittelniederländisch in der Wendung: tusschen twier man tale 
    • d als Stellvertreter, Vormund, Kurator, Lehnsträger, Treuhänder, Belege s. auch unter 1gemein (A XXII 1 b β); vgl. Stallaert II 185
      • -- sterblicher Mann Lehnsträger (II) für eine Rechtsgemeinschaft, bei dessen Tod die üblichen Abgaben anfallen
    • e rechtsformelhaft
      • α von Mann zu Mann wohl: mit aufeinanderfolgender Stimmabgabe
      • β einen Mann an eines Mannes statt fragen "einen für alle um einen Rechtsspruch fragen"
II männliche erwachsene Person
  • 1 vom Kind (I), Knaben (I) oder Jüngling (I u. II) unterschieden durch das Lebensalter, die Volljährigkeit oder den Ehestand
  • 2 von der Frau unterschieden durch Geschlecht und Rechtsstellung; weitere Belege s. unter Frau 
    • a allgemein im Rechtsleben
    • b im Zusammenhang mit Ehe und Familie: Ehemann, Belege s. auch unter ehehaft (II); eine Frau zu Manne geben, bringen "verheiraten"
    • c lieber (I 2) Mann "ständiger Liebhaber"
III Wachmann, Wehrpflichtiger, Soldat, auch als Kollektivbezeichnung für die Mannschaft
IV männliche Person als Maßstab oder Berechnungseinheit
  • 1 zur Bestimmung von Höhe und Breite
  • 2 über den dritten Mann "über eine Strecke von drei Mannslängen hinweg"
  • 3 bei Leistungen (Wergeld, Verpflegung), die sich auf eine männliche Person beziehen
V steinener Mann "Steinfigur als Kennzeichen des Gerichtsorts"
VI besondere Wendungen
  • 1 mid mete and mid mannum beim Vermächtnis von Land: "mit Getreide, Vieh und Sklaven"
  • 2 mit dem Mann "körperlich, leiblich", hier im Zusammenhang mit Schuldknechtschaft und Bürgschaft, bei denen Leistung in geldwerten Sachen vorausgesetzt wird
  • 3 seinen Mann suchen, sich an seinen Mann halten "jn. verantwortlich, haftbar machen"
  • 4 ein Mann werden, einen Mann machen "einig werden, vereinigen"
  • 5 sein selbst Mann "sein eigener Herr"
  • 6 Manns genug sein "zahlungsfähig, solvent sein"
  • 7 als Zeichen der Glaubwürdigkeit
VII zu Mann verleihen "in männlicher Linie, als Mannlehen verleihen"