Mannschaft, f.

lehns- und leiherechtlich
    Rechtsakt, durch den ein Lehns- oder Abhängigkeitsverhältnis begründet wird; vgl. HRG.¹ II 225; auch: die lehnsrechtliche Beziehung des Lehnsmannes zum Lehnsherrn; lateinische Äquivalente: hominium, homagium
    die Rechte des Lehnsherren aus der lehnsrechtlichen Beziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Veräußerungen vorkommend
    Lehnstreue
    das Lehen selbst
    eine festgesetzte jährliche Leistung des Lehnsmannes an den Lehnsherrn; vgl. MnlWB. IV 1140 mit weiteren Belegen
militärischer Dienst eines Lehnsmannes oder sonst Abhängigen
Mannschaft (I 1) als Sühneleistung
als Kollektivbezeichnung, vereinzelt auch für eine männliche Einzelperson
    bezogen auf einen Herrn
      Ritterschaft, Lehnsleute (I), auch in ihrer Funktion als Richter im Lehngericht
      Hörige, Grundholde, Zinsleute, Bergarbeiter, auch Freisassen, allgemein Untertanen; zur Abgabenerhebung oft die Familie mit dem männlichen Familienoberhaupt
    wehrtaugliche oder bewaffnete Männer, offen zu IV 1
      militärisch
      mit Geleit- und Ordnungsfunktionen
    männliche Bevölkerung
    Menschheit
Handwerkerversammlung
Versammlungsort von Kaufleuten in Brügge
zum Mann gehörendes Vermögen, Mannlehen (I) oder (als Fahrhabe) das Heergewäte (I)
Recht zum militärischen Aufgebot
Hausgewalt des Hausvaters
im Rechtssprichwort: Bürgschaft von Eideshelfern