Mannschaft, f.
Mannschaft, f.
lehns- und leiherechtlich
Rechtsakt, durch den ein Lehns- oder Abhängigkeitsverhältnis begründet wird; vgl. HRG.¹ II 225; auch: die lehnsrechtliche Beziehung des Lehnsmannes zum Lehnsherrn; lateinische Äquivalente: hominium, homagium
die Rechte des Lehnsherren aus der lehnsrechtlichen Beziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Veräußerungen vorkommend
Lehnstreue
das Lehen selbst
militärischer Dienst eines Lehnsmannes oder sonst Abhängigen
Mannschaft (I 1) als Sühneleistung
als Kollektivbezeichnung, vereinzelt auch für eine männliche Einzelperson
bezogen auf einen Herrn
Ritterschaft, Lehnsleute (I), auch in ihrer Funktion als Richter im Lehngericht
Hörige, Grundholde, Zinsleute, Bergarbeiter, auch Freisassen, allgemein Untertanen; zur Abgabenerhebung oft die Familie mit dem männlichen Familienoberhaupt
männliche Bevölkerung
Menschheit
Handwerkerversammlung
Versammlungsort von Kaufleuten in Brügge
zum Mann gehörendes Vermögen, Mannlehen (I) oder (als Fahrhabe) das Heergewäte (I)
Recht zum militärischen Aufgebot
Hausgewalt des Hausvaters
im Rechtssprichwort: Bürgschaft von Eideshelfern