Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Markstein
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(Markschworene)
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1Markstein
, m.I in der Regel eigens gesetzter Stein als Grenzzeichen (2Mark I), unter den häufig noch besondere Grenzzeugen (2Losung III 3) gelegt werden und dessen Verrückung unter (teilweise irreal hohe) Strafandrohung gestellt wird; auch als Gerichtsort belegt; auch übertr. das Recht der Setzung von Grenzsteinen und die daraus fließenden Einnahmen