Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Markstein

I in der Regel eigens gesetzter Stein als Grenzzeichen (2Mark I), unter den häufig noch besondere Grenzzeugen (2Losung III 3) gelegt werden und dessen Verrückung unter (teilweise irreal hohe) Strafandrohung gestellt wird; auch als Gerichtsort belegt; auch übertr. das Recht der Setzung von Grenzsteinen und die daraus fließenden Einnahmen
II übertragen zu Bed. I