Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Markzahl

Markzahl

, f., selten m. oder n.
Bezeichnung eines Verhältnisses mit unterschiedlicher Bezugsgröße (zB. Personenzahl, Grundstücksgröße, Geldmenge, Zeitraum)
I Proportion, Verhältnis, nach Markzahl ,dem Wert gemäß, nach verhältnismäßig gleichen Teilen, anteilsmäßig, prozentweise'; mnd. de marktal vorschoten ,nach dem Wert versteuern'; manlikeme nâ sîner marktal ,jedem im gleichen Verhältnis' (vgl. Lasch-Borchling II 917); die Markzahl ,das verhältnismäßig zu Leistende'
II regionale Besonderheiten
  • 1 in Basel wird die Markzahlsteuer auch Steuer der Markzahl oder nur Markzahl genannt
  • 2 in Hagenau: Einwohnersteuer
  • 3 in Dithmarschen fand eine Wertschätzung des Heiratsgutes der Frau zu einer bestimmten Geldsumme (marketal, auch verkürzt markede, marke) statt, wonach dann auch die Mitgift selbst Markzahl genannt wurde
  • 4 in Eisenach "wird die Befugnis zum Brauen, Gewandschneiden und Weinschänken von dem Besitz eines steuerpflichtigen Gutes von 30 Mark Wert, also von einer bestimmten "Markzahl" abhängig gemacht. Die Markzähler oder "Markzoller", wie sie wohl aus Mißverständnis der thüringischen Aussprache auch genannt werden, bilden demnach die vornehmste Klasse der Bürgerschaft; sie geben mindestens 15 Schilling zu Geschoß" EisenachStR. Einl. 86
  • 5 in Groningen: Markwährung