Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mehr/Mehr

mehr

, adj. u. adv.
I mehr bezeichnet (insb. in Vbdg. mit Substantiven aus dem Bereich des Mehrheitsentscheids wie Folge (II 1 b), Hand (A XVI 1), Haufe (I 1), 1Menge (III), Stimme, Teil, Urteil, Wahl) die jeweilige Mehrheit (II) 
II zur Bezeichnung eines größeren Anteils, höheren Wertes, einer höheren Stufe; oft formelhaft in Vbdg. mit minder/weniger zur Kennzeichnung aller Abstufungen des Gemeinten oder eines durchschnittlichen Wertes
  • 1 in Rechtsregeln:
  • 2 in Bezug auf Amt, Rang, eine Instanz
  • 3 in Vbdg. mit einer Mengenangabe, Werteinheit, Zählbarem, rechtlich Bewertetem: größer, höher im Wert, größere Anzahl usw
  • 4 im Frondienst: der Stärkere oder der Größere?
III in Vbdg. mit Schatz oder Nutz wie Mehrgewinn, Mehrschatz 
IV m. Kauf wie Mehrkauf 
V m. Recht die bessere Berechtigung, der bessere Rechtsanspruch
VI in Bekräftigungsformeln von Urkunden
VII mehrer Brief Bez. des ältesten Teils des Stadtrechtsbriefs von Rheinfelden

Mehr

, n., Mehrer, n.
im Sinne von Mehrheit, vor allem in der Schweiz geläufig, vgl. SchweizId. IV 369ff
I Stimmenmehrheit, auch Beschluß der Mehrheit; das Mehr geben, haben, machen von einer Autoritätsperson: durch die Stimme den Ausschlag geben, das Abstimmungsergebnis feststellen
II Abstimmung
III Stimmenzahl
IV gemeinsames Gelöbnis