Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mehr/Mehr
Artikel davor:
Mehlwaaggeld
Mehlwaagschreiber
Mehlwäger
Mehlwiegamt
Mehlwieger
Mehlwieggeld
Mehlzettel
Mehlziese
Mehlzins
Mehlzoll
mehr
, adj. u. adv.I mehr bezeichnet (insb. in Vbdg. mit Substantiven aus dem Bereich des Mehrheitsentscheids wie Folge (II 1 b), Hand (A XVI 1), Haufe (I 1), 1Menge (III), Stimme, Teil, Urteil, Wahl) die jeweilige Mehrheit (II)
II zur Bezeichnung eines größeren Anteils, höheren Wertes, einer höheren Stufe; oft formelhaft in Vbdg. mit minder/weniger zur Kennzeichnung aller Abstufungen des Gemeinten oder eines durchschnittlichen Wertes
- 1 in Rechtsregeln:
- 2 in Bezug auf Amt, Rang, eine Instanz
- 3 in Vbdg. mit einer Mengenangabe, Werteinheit, Zählbarem, rechtlich Bewertetem: größer, höher im Wert, größere Anzahl usw
- 4 im Frondienst: der Stärkere oder der Größere?
V m. Recht die bessere Berechtigung, der bessere Rechtsanspruch
VI in Bekräftigungsformeln von Urkunden
Mehr
, n., Mehrer, n.I Stimmenmehrheit, auch Beschluß der Mehrheit; das Mehr geben, haben, machen von einer Autoritätsperson: durch die Stimme den Ausschlag geben, das Abstimmungsergebnis feststellen
II Abstimmung
III Stimmenzahl
IV gemeinsames Gelöbnis
Artikel danach:
Mehrbesser
Mehrbittung
mehren
Mehrer
Mehrerin
(mehrerjährig)
Mehrgabe
Mehrgewinn
Mehrhand