Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meierbrief

Meierbrief

, m.

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Urkunde über Verleihung, Art, Umfang und Bestand eines Meiergutes 
  • infal ... H.F. in ... einigen artikuln dieses meigerbrefs saumich ... alsdan sol ehr sich selbst abgemeigert haben
    1564 QFAgrG. 22 S. 125
  • wissen auch ... inhaber dises guts nicht anzuzeigen, wilchs hessisch oder fuldisch gut sei, wirt solchs der meier brief ausweisen
    AllendorfSalb. 1587
  • gehoͤrige leyh- oder lehn- vnd meyerbrieffe 
    1657 HessSamml. II 540
  • jeder ... meyer ... muß einen ... meyer-brief loͤsen, worin das gut mit allen zubehoͤrungen ... zu beschreiben
    1727 BrschwLO. I 455
  • geschieht ... die besetzung des hofes ... durch die erteilung des neuen meierbriefes 
    1772 Turner,CalenbergMeierr. 27
  • 1802 Runde,Beitr. II 54
  • der meierbrief ist die urkunde uͤber den contract, durch welchen ein gutsherr ein oder mehrere grundstuͤcke und die damit verbundenen gerechtsame, jedoch mit vorbehalt seines eigenthumsrechts, ... einem landmanne zur wirthschaftlichen benutzung, auf gewisse jahre dergestalt uͤberlaͤßt, daß dieser alle von solchen grundstuͤcken ... zu leistende statsabgaben und dienste uͤbernehme ... ihm aber ... fuͤr die nutzung des guts einen gewissen pacht- oder meierzins und sonstige ... altherkommliche leistungen ... entrichte
    1803 Gesenius,Meierrecht II 197
unter Ausschluss der Schreibform(en):