Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meineid

Meineid

, m.
die strafbare Handlung eines Falscheids vor Gericht (vereinzelt auch einer anderen Institution) sowie der Bruch eines Gelöbnisses, mit dem ein besonderes Verhalten versprochen wird (promissorischer Eid), insb. von zu besonderer Treue verpflichteten und dazu vereidigten Personen; da beim falschen Schwören durch die Anrufung Gottes die göttliche Ordnung verletzt wird, handelt es sich sowohl um ein geistliches wie weltliches Delikt mit der Zuständigkeit beider Gerichtszweige; bei Straftaten vereidigter Personen stellt der Verstoß gegen die beschworenen Pflichten eine zusätzliche Straftat dar
I zum (theologischen und weltlichen) Begriff, den Tatbestandsmerkmalen und der gerichtlichen Zuständigkeit
II im gerichtlichen Verfahren
III das Delikt wird je nach Schwere mit Verstümmelungsstrafen von meist spiegelndem Charakter (Verlust bzw. Verletzung von Schwurhand, Schwurfinger oder Zunge) bestraft, aber auch Gefängnis oder Verbannung, meist einhergehend mit Ehrverlust, eingeschränkter Amts-, Zeugnis- und auch Verfügungsfähigkeit, und sogar die Todestrafe können verhängt werden; der Meineidige wird häufig zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens verpflichtet