Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meistereid

Meistereid

, m.

Schwur des angehenden Handwerksmeisters, den Erfordernissen des Standes bzw. Amtes Genüge zu tun
  • der meyster eyd 
    1480 FrankfZftUrk. I 40 [ein Wort?]
  • ergibt sich ... daß der gesell meister-fähig ist, so wird ihm der meistereid abgenommen
    1792 IserlohnUB. 342