Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meisteressen

Meisteressen

, n.

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Gastmahl

I anläßlich des erworbenen Magistergrades
  • 2. Hälfte 16. Jh. BuchWeinsberg I 115
  • daß ein jeder ... bey ... außrichtung der ... meister-essen ... einen gottes-pfennig dem aerario scholastico ... steuren wolt
    1683 SchlesKirchSchulO. 432
II anläßlich der Aufnahme eines Meisters (III) in die Zunft
  • wil ein erbare zeche meines hantwergs von mir haben, das ich von neues das meisteressen geben, den meisterschus bakken und die jungsterey, deren ich zuvor schon erlediget gewesen, verrichten soll
    um 1587 StArchBresl.
  • der meistersohn ist zwar vom meistergeld ... aber nicht vom meisteressen befreit
    1645 Merschel,Rawitsch 29
  • da ... einer sein meisterstück machen wirdt, und nicht zu tadeln sey, der soll sein meisteressen geben, undt zum jung meister gesetzt werden
    1660 Sax,HausindThür. III 141
  • 1692 Adler,PolnFleischer. 160
  • [Voraussetzung für die Aufnahme in eine Zunft] erlegung der ... zunfft-gelder, (daruͤber dan niemand mit einem meister-essen ... zu beschweren)
    1693 HessSamml. III 374
  • wird seine arbeit für tüchtig erkannt, muß er meistern, weibern und witwen ein ehrbares meisteressen (von einer mahlzeit) ausrichten
    1729 RonneburgHdw. 103
  • wann einer in diesse zunfft ... soll angenommen werden, muß er ... ein meisteressen zu beyreytten
    nach 1735 MittDBöhm. 42 (1904) 506
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