Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meldbrief

Meldbrief

, m.

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nur in Österreich belegt
Urkunde über die gerichtlich angemeldete Forderung eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner in einem Verfahren, das die schuldnerische Haftung auf angemeldete Forderungen beschränkt (das sogen. Berufen von Brief und Siegel), später auch allgemein eine Urkunde, die angemeldete Ansprüche sichern soll
  • daz ain yeder jud alle jar sein geltschuld in der lanndtschrann und in steten darinn die gelter gesessen sein melden und darumb seinen meldbrief nemen [solle]
    1478 MHabsb. I 2 S. 834
  • meldet herr W.v.S. ainen besigelten geltbrief den er von ... W.v.F. ... hiet, der auch offenlich vor gericht gelesen vnd gehoͤrt ward, vnd begert im des ze geben ainen meldbrief, das im solh melden vnd beruefung ...an solichem seinem besigelten geltbrief an schaden waͤr
    1485 Graz/ZRG. 12 (1876) 70
  • 1490 Graz/ZRG. 12 (1876) 71
  • herr R. vnd andere haben wider des von S. beruff meldung than, hat der bischof des Sch. meldung desmal wider redt, aber den andern ist ir meldbrief erkannt
    1495/1508 Steiermark/ZRG. 12 (1876) 69
  • welher aber in ... zwain vnd dreissigk iaren vnd dreyen tegen sein schuld also nicht melldet noch meldbrieue erlanngt, so sullen dieselben geltbrieue ... ab sein
    1503 SteirLRO. Art. 7
  • begern ainen meldbrief, das innen der stritt zwischen mir und ierer mueter ... ône schaden seie
    1561 EderRel. II 436
  • es möchte auch der kaufer derohalben bei gericht protestieren oder zu künftiger sicherheit einen meldbrief außbringen
    1573 NÖLTfl. II 3 § 39
  • darüber [verzögerte Lehnsvergabe] einen meldbrief zu begehren und sich darmit von allem saumsahl ... zu versichern
    1599 NÖLREntw. V 24 § 11
  • [Abschaffung der] gegenmeltbrief, ... seitemohl die meltbrief allen dennen, welche ... auß erheblich und rechtmessigen ursachen nit clagen noch ihr notturft handlen künen zu erthailen. sonsten aber, so einer zu den andern waß sprich forderung und gerechtigkheit zu haben vermeint, der soll und mag solches mit clag und ladung wie sichs gebüehrt und recht suechen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 57 § 3
  • welcher meldtbrief dan ein offentlich gerichtlicher beweiß ist, dardurch ainer vber kurz oder lang zaigen khan, da er zu ainer sachen so ihm praeiudicirn hete mügen, nicht geschwigen, oder auch ihm sein recht außtruckhlich vorbehalten hat
    1654 NÖLO. I 71 § 5
  • das ... die aufgerichtete erbeinigung der behörigen instanz ... fürgebracht und von dannen aus durch offentlich angeschlagene patenten, oder sogenandte meldbrief drey ganze jahr lang ... publicirt ... werde
    1713 Chorinsky DRWArch.
  • 1741 Frisch I 658
  • zu mehrerer sicherheit des kaͤufers kann derselbe nach beschehener uibergabe des erkauften guts die gewoͤhnliche 3 meldbriefe ablassen, welche bey dem landesrecht durch den geschwornen weisbothen in der landesrechtstube, wenn verfahrung gehalten wird, auf der kanzel, und zwar alle jahr einer abgelesen, und hieruͤber die gerichtliche zeugsbriefe ertheilt werden ... durch den dritten meldbrief wird das perpetuum silentium aufgetragen
    1780 SteirEinl. 151
  • 1780 SteirEinl. 152f. [Formular]
  • 1812 Heinke,NÖLehenR. II 48
unter Ausschluss der Schreibform(en):