Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Menschenräuber

Menschenräuber

, m.

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wer einen Menschenraub (I) begeht
  • 1691 Stieler 1526f.
  • daß ... gegen die preußischen werber die allerschaͤrffeste patentes vorhanden sind, welche ihnen auf den betrettungs-fall als strassen- und menschen-raͤubern ... die lebens-straffe bestimmen
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 673
  • bey uns wuͤrde ... eine todesstrafe statt finden koͤnnen, ... da der raub einer geringen sache schon todesstrafe nach sich zieht, der menschenraͤuber aber dem menschen alles raubt, indem er ihn sich selbst raubt
    1798 Grolman,KrimRWiss. 247
  • 1802 RepRecht X 208
  • wer eine unmündige person mit ihrem willen entführt, ist menschenräuber oder entführer
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 36