Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Merkmal

Merkmal

, n.

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I Kennzeichen, Markierung zur Beglaubigung
  • sollen die paßborten ... gefolget werden, nur daß ... des schiffers pittschafft oder merckmahl darunter gesetzt werde
    1614 HansSeeR. IV 1
  • muͤssen die steur-bediente uͤber das brandtwein-schrot mit rother dinte geschriebene zettel ausgeben, oder auch die zettel mit einem absonderlichen merckmahl bezeichnen
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 154
  • bey schuldforderungen, frachtguͤtern ... oder einer anderen gesammtsache, gestattet das gesetz die uebergabe durch zeichen, indem der eigenthuͤmer dem uebernehmer die urkunden ... uͤbergibt ... oder, indem man mit der sache ein merkmahl verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, daß die sache einem anderen uͤberlassen worden ist
    1811 ÖstABGB. § 427
II Grenzzeichen (I), Markzeichen (I), Merkzeichen (IV) 
  • woselbst ... ein loch aufgeworfen, hiernaͤchst aber drey gute starke pfaͤle, jeder resp. mit einem koͤnigl. und der cloͤsterlichen merkmal bezeichnet zu setzen gegangen
    1698 CCHolsat. II 332
  • 1801 RepRecht VIII 156
  • werden diejenigen koͤrper, welche zum merkmahle mit unter die mark- und graͤnzsteine gelegt werden, haͤufig loszeichen, die losung und marklosung oder graͤnzlosung genannt; andere nennen diese koͤrper, welche aus kleinen steinen, kohlen, eyerschalen etc. bestehen, zeugen
    1801 Krünitz,Enzykl. 80 S. 728
III durch eine Straftat hinterlassene Spur (als gerichtl. Beweismittel)
  • muß sich das gericht ... befleissen, ... zwey gerichts- oder andere geschworne personen dahin abzuschicken, und dasselbe merck-maal, leib, werckzeige, etc.: in augenschein zu nehmen
    1707 SudetenHGO. Art. 5 § 1
IV kennzeichnende Eigenschaft, rechtlich relevantes Kriterium
  • unter den vielen criteriis und merkmaalen, wodurch sich die landsaͤsserey und unterthaͤnigkeit zu tage legt, ist der erbhuldigungsact wohl der allersichtbarste
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 412
  • die wahren merkmale des zu beurtheilenden rechtsverhältnisses
    1804 Gönner,StaatsR. 473
  • wer eine bewegliche sache gerichtlich zuruͤck fordert, muß sie durch merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen aͤhnlichen sachen gleicher gattung ausgezeichnet wird
    1811 ÖstABGB. § 370
  • 1818 Landsberg,Gutachten 132
V
spiegelndes Symbol einer Straftat
  • [daß dem Ährendieb] nicht nur ein buͤndel der abgeboßten frucht auf den ruͤcken gebunden, und er damit an dem rathhause eine stunde lang oͤffentlich ausgestellt, sondern auch durch den armendiener mit diesem merkmal seines veruͤbten vergehens durch die ganze stadt begleitet werden soll
    1800 HeidelbPolGes. 10
unter Ausschluss der Schreibform(en):