Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Minne

Minne

, f.
I aus der urspr. Vorstellung der Zuneigung zu einem Menschen, die in Freundlichkeit, Hilfe und Verbundenheit zum Ausdruck kommt, entwickelt sich die Bedeutung der geistigen und geschlechtlichen Liebe, so daß das Wort durch das bedeutungsgleiche Liebe im Frnhd. verdrängt werden kann. In der Rechtssprache ist die urspr. Bedeutung bewahrt, der Aspekt des freundlichen Entgegenkommens im Ggs. zur Rechtspflicht betont
  • 1 Zustimmung, Einverständnis, Gewogenheit, Entgegenkommen bis hin zur Unterstützung, tätigen Hilfe; gütliche Übereinkunft in einem Rechtsstreit, Vergleich, schiedsrichterliche Entscheidung, Schiedspruch; allein oder formelhaft mit Freundschaft (IV) oder Liebe (I u. IV)
  • 2 formelhaft in Vbdg. mit Recht entsprechend lat. per amorem vel per iusticiam: mit Minne oder/und mit Recht, nach Minne ohne Recht Bez. für die vor und neben dem ordentlichen Prozeßverfahren bestehende Alternative des außergerichtlichen Vergleichs, sowohl des gütlichen Vergleichs der streitenden Parteien untereinander als auch des für alle Parteien bindenden Schiedsrichterspruchs; nach der Beleglage des DRW jedoch häufiger für ersteres; für das erste Glied können synonym auch Liebe, Freundschaft, Hulde, 1Gunst, Güte ua. stehen; zu Minne und Recht erkennen einen verbindlichen Schiedsspruch fällen; weitere Wendungen vgl. Lasch-Borchling II 983
  • 3 formelhaft: Minn und Schin/Schied im Bergrecht: gütliche Einigung und Grenzscheidung
  • 4 in Verbindung mit Verben:
    • a an js. Minnen bleiben sich dem Belieben eines anderen fügen
    • b nach Minne(n) gelten nach Belieben, Gutdünken ersetzen, vergelten
II eine Gabe, hier: eine Abfindungssumme als Zeichen des Friedenswillens oder als Mittel, den Frieden herzustellen
III im Amberger Bergrecht eine Art des Lohnes, wohl entstanden aus einer freiwilligen Gabe