Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Missetat

vereinzelt m.? (1496, Genus wohl nach Frevel), nl. auch n., daneben Mißtat u. Missentat, Bestw. heute in der älteren Sprachform gebräuchlich; Glossierung: admissum, commissum, culpa, deformitas, delictum, erratum, excessus, flagitium, incestum, iniuria, offensaculum, offensio vgl. AhdGlWB. 417
I falsches Handeln, Vergehen gegen Sitte und Rechtsordnung, Verbrechen, Sünde; jn. mit Missetat besprechen, berüchten jn. verdächtigen, jm. Übles nachreden; unbesprochen von Missetat unbescholten; auf jn. Missetat sagen, Missetat an jn. weisen jn. beschuldigen; sonder Missetat tadelsfrei, ohne eine Rechtsvorschrift zu verletzen, ungestraft
II Buße für ein Vergehen, auch eine Bußtaxe; in der Missetat sein eine Geldbuße schuldig sein; in Missetaten (einer Geldsumme) sein eine Buße in bestimmter Höhe schuldig sein; sich zu Missetat heischen eine Strafe erfordern
III Strafgerichtsbarkeit; auch die Einkünfte daraus?