Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitbelehnschaft

Mitbelehnschaft

, f.

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das gemeinsam oder anwartschaftlich ausgeübte Lehnrecht mehrerer Personen oder Familienstämme an einem Lehen (I 1) 
  • die vettern und agnaten, die ... mit dem besitzer [eines Lehens] in gesampter hand und mit belehnschafft stehen
    1665 Seckendorff,Fürstenstaat 76
  • die frage entstanden, ob diejenigen, die ... aus ... der ersten oder auch folgenden investituren den anfall zu gewarten haben, inzwischen die mit-belehnschaft zu suchen ... schuldig [sind]
    1670 AltenburgSamml. I 115
  • wann einer von adel eine ... als anruͤchtig erklaͤrete person heyrathete, soll derselbe ... der mit-belehnschafft ... verlustig ... seyn
    1688 MagdebPolO. VII § 7
  • 1695 CCMarch. IV 2 Sp. 263
  • als nach absterben eines lehnsmannes ... die vasallen und gesammthaͤnder die lehen- und mitbelehnschaft binnen jahr und tag gebuͤhrend verfolgen ... sollen
    1713 HalberstProvR. 131
  • daß ... unter der gesamten hand die mit-belehnschafft verstanden [wird]
    1750 Klingner II 824
  • die mitbelehnschaft oder gesammte hand (investitura simultanea) ... ist nach gemeinen lehen-recht, und alt uͤblichen lands-gebrauch zu beurtheilen
    1756 CMax. IV 18 § 17
  • von der investitura simultanea oder mitbelehnschaft ... [damit] ist diejenige belehnung [gemeint], wo das eigentum des lehens mehreren personen zugleich, der besitz aber nur einer aus ihrer mitte verliehen wird. solche lehen werden samtlehen, das recht der mitbelehnten aber die gesamte hand genannt
    1757 RechtVerfMariaTher. 644
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